Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 15, Nummer 7 › Seite 52
Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 16. November 1858, Seite 52
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Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Beruf des Paſtors · Verlobnug · Verlobung · Verlobung 6
Luther's wider heimliche Verlöbnisse mögen noch
folgende hier einen Platz finden:
In einem Briefe an den Churf. Johann Fried⸗
rich vom 22. Januar 1544 schreibt Luther: „Ich
fuge E. K. F. G. unterthäniglich zu wissen, wie
das heimliche Verlöbniß wieder einreißen will.
Ich aber habe nicht anders gewußt, denn daß
Jedermann wisse, und sei auch von E. K. F. G.
geboten, daß die heimlichen Verlöbnisse sollen
schlecht nichts, todt und ab sein. Und indem
ich so sicher sitze, geht ein Urtheil aus von unserm
Consistorio, das sich gründet auf ein heimliches
Verlöbniß, daß ich erschrak und darüber hoch be—
wegt ward, darauf ich am nächsten Sonntage
eine starke Predigt gethan habe, man sollte blei⸗
ben auf der gemeinen Straße und Weise, die von
Anfang der Welt in der heil. Schrift, bei allen
Heiden, auch im Pabstthum und noch immerfort ge⸗
halten ist, nämlich daß die Eltern sollen mit gu⸗
tem Bedacht und Willen die Kinder zusammen
geben ohne einiges vorgehend Verlöbniß, welches
in der Welt nie gewest, sondern ist ein Fundlein
des leidigen Pabstes, dem es der Teufel eingege⸗
beu hat, der Eltern Macht, von Gott ihnen ge—
geben und ernstlich befohlen, aufzuheben, zerreißen,
Ungehorsam zu stiften wider Gottes Gebot
und unzäblige Verwirrung der Gewissen anzu—
richten, wie ich im Pabstthum oft erfahren, dazu
den Eltern ihre Kinder zu stehlen und zu rauben,
mit ihrem großen Jammer und Herzeleid, welches
sie leiden muͤssen anstatt der Ehren, die ihnen
die Kinder schuldig sind aus Gottes Gebot.
Wie jetzt M. Philippus und sein Weib, wo meine
Predigt nicht kommen wäre, und schier zu langsam
kommen bin, geschehen wäre, daß sie verschmach—
tet wären an ihrem Sohn, den auch böse Buben
verleitet haben, bis er sich heimlich theuer und
hoch verlobt, daß ich große Muhe habe gehabt,
ihn abzuwenden oder vielmehr abzuschrecken. . ..
Weil es nun gewiß ist, daß heimlich Gelübde
nichts andres ist noch sein kann, denn ein päbst—
lich Geschäft und Teufelsgestift wider der Eltern
Willen, das ist, wider Gottes Gebot und Befehl
den Eltern gegeben, und eitel groß Jammer und
Herzeleid (wie des Teufels Früchte sein müssen)
daraus kommt mit allerlei Verwirrung und Fähr⸗
lichkeit der Gewissen, und man fein wohl gerathen
kann, mit Gott und fröhlichem Gewissen in dem
rechten Wege wohl heirathen kann, hab ich auf
der Kanzel gepredigt. Ich konnte es und wollte
es in dieser Kirchen Christi, die mir vertraͤnt ist
von Gott dem heiligen Geist, als einem Seelsor—
ger, zu weiden und zu lehren, dafür ich werde
Rechenschaft geben müssen, schlecht nicht leiden
noch auf mein Gewissen nehmen, sondern hab es
auf der Kanzel für aller Augen genommen und
gesagt: Ich Martin ꝛc., Prediger dieser Kir⸗—
chen Christi, nehme dich heimlich Gelübde und
den väterlichen Willen, so drauf gegeben, sammt
dem Pabst, deß Geschäft du bist, und dem Teufel,
der dich gestiftet hat, koppel euch zusammen und
werfe euch in Abgrund der Höllen im Namen des
Vaters und des Sohnes und des heil. Geistes.
Amen. Also daß ein Kind sich nicht könne ver—
loben, und ob sich's verlobt, ebenso viel sei als
nicht gelobt, ohne daß im Gelübde viel Sünden
gescheben, im nicht geloben keine Sünde ist.
Item, daß ein Vater nicht könne drein willigen,
und ob er's thäte, doch nichts sein soll; denn wir
können in des Teufels Geschäft nicht bewilligen,
sonderlich nun man es weiß und kennt, wer die
Meister und Stifter sind solches Iammers. Dem-
nach ist an E. K. F. G. meine unterthänigste
Bitte, E. K. F. G. wollten um Gottes und der
Seelen Heil willen ihre Fürstl. Oberkeit abermals
und auf's Neue hierzu thun und bei dem Wort
und Gebot Gottes halten wider den Pabst und
Teufel, damit wir desto stattlicher, auch durch
unseres Landesfürsten Befehl, diesen Teufel, das
heimliche Gelüͤbde, das verfluchte, verdammte,
lästerliche Geschaͤft des Endechrists, mögen aus
damit die armen Eltern ihre Kinder behalten und
in Sicherheit erziehen und versorgen mögen.
Denn wo man diese Worte, so das Consistorium
führt in den Artis: ich gelobe dir, so-
fern mein Vater will, soll lassen gelten,
und der Teufel solch Loch behält, so ist dem heim⸗
lichen Gelübde ungewehrt, ja ist stärker denn
zuvor; denn wie leicht kann man einen Vater
überreden, übertäuben, oder ein Wort für dem
Maul abbrechen durch Behäudigkeit unzähliger
Weise, und ohne daß ein Vaters Herz dem Sohne
geneigt ist? Daß hier kein andrer Rath ist, denn
das heimliche Gelübde für ein Teufelswerk er⸗
kennen, darein kein Vater bewilligen kaun, son-
dern schuldig sei zu verdammen und zu widerru⸗
fen, wo er drein bewilligt hätte. . . .“
In einem Schreiben an die Mitglieder des
Consistoriums zu Wittenberg von 1544: „Es
kann ja ein heimliches Verlöbniß anders nichts
sein, denn des Teufels Geschäft, durch den Got⸗
tesfeind und Seelmörder, den Pabst, gestiftet, wie
Daniel von ihm geweissagt hat, daß er sich über⸗
rede, wider Gott setzen und alle Gottes-Ordnung
gräulich zerstören würde, als Kirchen-Regiment,
weltlich Regiment, Hausregiment. Also hat er
in diesem Stück auch das vierte Gebot Gottes
aufgehoben, den Kindern erlaubt und sie gelehrt,
den Eltern ungehorsam zu sein, sich selbst den
Eltern zu stehlen und zu rauben durch heimliches
Verlöbniß, damin den Eltern ihre Ehre und Macht
üuͤber ihre Kinder und Güter, von Gott gegeben
und befohlen, zu nichte gemacht, dazu solche
gräuliche Sünde wider Gott und die Eltern fur
ein gut köstlich Werk gelobt und belohnt, als dem,
der homo peccati und filius perditionis ist, wohl
geziemt; darüber die Eltern hoch betrübt, etliche
auch wohl durch Grämen getödtet, wie neulich
und gar nahe M. P. hätte geschehen können, da
ich mit Macht wehren mußte, daß er nicht über-⸗
wogen in seines Sohnes Verlöbniß willigte; denn
er zuvor über der Tochter gleichfalls betrübt und
klagt, daß ihm seine Kinder so jämmerlich ge—
stohlen würden, und wo ers mit dem Sohn ver—
sehen, hernach, wenn der Greuel kommen wäre,
sich abermal zu Tode gegrämt hätte.
Weil wir nun wissen aus Gottes Gnade durch
sein heilsames Wort, was heimliches Verlöbniß
ist, nämlich ein Teufelswerk, ein schändlicher
Ungehorsam wider Gott und die Eltern, ein sol⸗
cher großer Dieb und Räuber, der mir nicht allein
(Geld und Gut, sondern mein liebstes Kleinod auf
Erden, meine Tochter oder Sohn, der vielleicht
uuserer Kirchen treiben und heraußen behalten,
ein einiger Sohn oder Tochter ist, so böslich
stiehlt, raubt und wegreißt, dazu ein Mörder und
Stüker ist der Eltern; soll man, wo es erfahren
wird, daß zwischen Parteien ein heimliches Ver-
kommen, sondern vor allen Dingen Alles in in-
tegrum restituiren, dem Vater seinen Sohn,
durch Verlöbniß gestohlen und geranbt, wieder
geben und frei machen, die Tochter auch also,
das Verlöbniß zerreißen und verdammen, als es
vor Gott verflucht und verdammt ist, so bedarf
man des Jammers nicht, den der Teufel durch's
heimliche Verlöbniß sucht und anrichtet. Man
Kindern erlauben oder sie lehren ungehorsam zu
sein, sie thun es ohne das mehr, denn Gott und
uns lieb ist. Einen Dieb, der 10 oder 20 Gul⸗
den stiehlt, henkt man, und diesen Dieb, der mit
mein Kind stiehlt und mich zu Tode martert, soll
ich noch feiern als einen Wohlthäter und Heiligen,
dazu in meine Güter setzen, die mir sauer gewor⸗
den sind, damit solche Bosheit an mir begangen,
ja herrlich belohnt und geehrt werde.“ Vergl.
auch die Schrift vom Jahre 1530 von Ehesachen.
Auf Grund solcher Schriften Luther's eut—
wickelte sich das Kirchenrecht unserer Kirche in
diesem Punkte, weshalb alle Kirchenordnungen
die Einwilligung der Eltern als Vorbedingung
der Copulation einstimmig fordern. Nur Aus⸗
nahmen sind es, wenn einzelne dieser Kirchenord⸗
nungen die bereits mündig gewordenen Kinder
von dieser Bedingung befreien. S. Spörl Pasto⸗
raltheol. Nürnberg, 1764. S. 349—354.—
Kliefoth Lieturg. Abhandl. I. S. 28—33.
Daß es auch für uns nothwendig
ist, an dieser Praxis der lutheri⸗
schen Kirche streug festzuhalten,
das wird nach dem Bisherigen wohl
kaum in Zweifel gestellt werden
können; denn der gewöhnliche Einwand: wir
leben jetzt in andern Zeiten und Verhältnissen,
kann doch unmöglich die angeführten Gründe
umstoßen.
Pfarrer nicht nur die Gemeinde daruüber eingehend
und wiederholt unterrichtet, was auch beim sechs·
ten Gebot im Confirmanden-Unterricht geschehen
soll, sondern auch die zu Copulirenden, naturlich
auch die nicht zur Gemeinde gehören; denn es
Einheimischen. 3 Mos. 24, 22. Es entsteht
die Frage, ob auch Wittwer und Wittwen der
Einwilligung ihrer Eltern bedürfen, da sie ja
immer Kinder bleiben in Bezug auf ihre Eltern,
so laͤuge diese leben? Es ist ein Unterschied hierin
zwischen Wittwern und Wittwen und zwischen
ledigen Personen. Die ersteren haben durch
ihre erste Heirath bereits Vater und Mutter ver⸗
lassen, und nun, nachdem ihr Gemahl gestorben,
haben sie die Pflicht, fur ihr Hauswesen zu sor⸗
gen, z. B. wenn kleine hilflose Kinder da sind,
Obwohl daher auch ihnen das vierte Gebot gilt,
derverheirathung unbedingt von dem Willen der
Eltern abhängig machen.
Sehr zu wünschen wäre die Erneuerung der
löbniß ist, sie heißen mit aller Macht stille schwei⸗
gen, sie scharf schelten, nicht lassen vor Gericht
darf nicht Läuse in den Pelz setzen, noch den
Selbstverstaͤndlich ist es, daß der ö
soll einerlei Recht sein, den Fremdlingen und den
und sie ihre Eltern ehren sollen, so kann man
doch von ihnen nicht verlangen, daß sie ihre Wie⸗
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