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Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 15. Juli 1871, Seite 169

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Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Synode · Synode 15

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Ulrd ich sahe einen Engel
fliegen mitten durch den Him⸗
mel, der hatte ein ewig Evan-
gelium, zu verkündigen denen,
die auf Erden sitzen und woh⸗
nen, und allen Heiden, und Ge⸗
schlechtern, und Sprachen, und

Völkern,
Offenb. Joh. 14, 6.

Herausgegeben von der Deutschen

———

(Gottes Wort und Luthers Lehr vergehet nun und nimmermehr. —

Gyangelisch-Autherischen

Ulrd sprach mit großer Stim⸗
me: Fürchtet Gott, und gebet
ihm die Ehre; denn die Zeit
seines Gerichts ist kommen, und
betet an den, der gemacht hat
Himmel und Erde, und Meer,
und die Wasserbrunnen.
Offenb. Joh. 14, 7.

Synode von Missouri, Ohio u. a. Staaten.

Zeitweilig redigirt von dem Lehrer⸗Collegium des theologischen Seminars in St. Lauis.

St. Louis, Mo., den 15. Juli 1871.

No. 22.

Jahrgang 27.

Bedingungen: Der „Lutheraner“ erscheint alle Monate zweima
zreis von einem Dollar und funfzig Lents für die auswärtigen Unterschre
len und das Postgeld zu tragen haben. — In St. Louis wird sede einzelne

Ifür den jährlichen Subseriptions⸗
iber, die denselben vorauszubezah⸗
Nummer für zehn Cents verkauft.

Nur die Briefe, welche Mittheilungen für das Blatt enthalten, sind an die Redactton, alle andern aber,
welche Geschäftliches. Bestellungen, Abbestellungen, Gelder ꝛc. enthalten, unter der Adresse: M. C.
Barthel, Corner of 7th & Lafayette Streets, St. Louis, Mo., anberzusenden.

In Deutschland ist dieses Blatt zu beziehen durch Justus Naumann's Buchhandlung in Leipzig und Dresden.

—

Freundliche Zusprache eines Synodalgliedes
an seine Mitsynodalen.

Als die Stiftung unserer Synodalgemeinschaft
im Jahre 1846 geschah, lag der kirchliche Zustand
der Lutheraner hiesigen Landes meist im Argen;
zwar gab es lutherische Gemeinschaften, aber
in der Lehre war Unentschiedenheit und Weit⸗
herzigkeit, in der Praxis reformirte oder unirte
Weise der Vorwurf, der die meisten lutherischen
Gemeinden mit Recht traf.

Diese Schäden erkennend, flehten die Gemein⸗
den, welche den ersten Bestand unserer zusammen⸗
metenden Missouri-Synode ausmachten, zu Gott,
daß Er unsere Gemeinschaft in Lehre und Praxis

gauf den lautern Grund des Wortes Gottes, wie

Aerselbe in den Bekenntnißschriften der lutherischen
Kirche niedergelegt ist, stellen und sie darauf er—
halten wolle. Zugleich entwarfen sie eine Syno⸗
dalverfassung, welche zum Hauptzweck haben sollte,
tie Einigkeit in der Lehre und in der gesunden
licchlichen Praris gegenseitig zu überwachen und
u erhalten.

Gemäß dieser Constitutlon, die von allen Ge⸗
neinden angenommen ward, sollten jährliche
Synodalversammlungen gehalten werden, in de⸗
nen den Gemeinden sowohl Rechenschaft über die
wichtigsten Vorkommnisse im kirchlichen Leben
vährend des verflossenen Jahres gegeben als auch
nie Lehre wichtiger, besonders in den jeweiligen

Zeitläuften angefochtener Glaubenspunkte erörtert
und durch Berathungen, wie darauf folgende Be⸗
schlüsse das künftige Gedeihen der Gemeinden
und ihrer öffentlichen Lehranstalten gewahrt wer—
den sollte.

Da bei diesen Versammlungen selbstverständlich
nicht alle Glieder der Gemeinden persönlich
zusammenkommen können, so sollten die Gemein⸗
den das Recht und die Pflicht haben, gewisse
Glieder zu ihren Vertretern zu erwählen, damit
diese in ihrer Vereinigung den Synodalkörper im
Ganzen repräsentiren möchten. Die Vertretung
ward nun so geordnet, daß

1. jede Synodalgemeinde nicht blos be⸗
rechtigt, sondern auch verpflichtet sein sollte,

a. ihren Pastor, oder im Falle sie mehrere
Pastoren habe, einen von denselben, resp. den
Hauptpastor, und

b. ein von der Gemeinde ordnungsmäßig
für jede Synodalversammlung zu erwählendes
Gemeindeglied aus der Hörerschaft zur
jährlichen Versammlung abzuordnen, woselbst
diese Beiden als beglaubigte Vertreter ihrer Ge—
meinde in allen Angelegenheiten, die zu berathen
und zu beschließen sein würden, gleichmäßig Sitz
und Stimme haben sollten.

2. Etwaige als zweite oder Hilfspastoren in
den Gemeinden angestellte Prediger, Predigt—
amtscandidaten und Lehrer oder Profes—
soren an höheren und niederen Schulen inner⸗

halb der Synodalgemeinden sollten gleichfalls
stehende Mitglieder der Synode und Theilnehmer
an den Synodalversammlungen sein, d. h. sie
sollten, ebenso wie die stimmberechtigten Pa—
storen und Deputirten, das Recht und die
Pflicht haben, an allen Berathungen der Synode
Theil zu nehmen und das Wort für oder wider
bestimmte Vorschläge zu ergreifen; nur in der
endlichen Beschlußnahme sollten sie keine
Stimme abgeben können, sondern nur be⸗
rathende Gewalt haben.

3. Auch alle sonstigen rechtgläubigen Pa⸗
storen, Predigtamtscandidaten und Leh—
rer, die außerhalb der Synodalgemeinden
ihren Beruf haben, sollten, nachdem sie sür ihre
Personen als stehende Glieder der Synodal⸗
gemeinschaft aufgenommen seien, das volle Recht
und die volle Pflicht der Betheiligung an den
Verhandlungen und Berathungen der Synodal⸗
versammlungen haben, wie die sub 2. genannten
Personen.

4. Endlich sollten auch alle außer den ordent⸗
lichen Deputirten noch erscheinenden Abge⸗
ordneten einer Synodalgemeinde dieses
Recht der berathenden Glieder für die Zeit haben,
wo sie den Synodalverhandlungen beiwohnen
würden.

Obwohl die Synode nunmehr bereits ein
Vierteljahrhundert in gesegneter Wirksamkeit be⸗
steht, so kommt es leider doch noch manchmal vor,

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