Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 63, Nummer 22 › Seite 339

Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 22. Oktober 1907, Seite 339

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Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Kirchenzucht · Kirchenzucht 6 · s“] Kirchenzucht 19 · Synode 5

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8 Ver 2„TutheranedSs

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durch einmal die Einigkeit im Glauben, die zwischen ihnen be⸗

steht, um so nachdrücklicher zum Ausdruck bringen. Sie haben
ferner erkannt, daß sie die Werke, die Gott jeder einzelnen Ge⸗
meinde befohlen hat, zum Beispiel die Aufrichtung und Er⸗
haltung des Predigtamts in ihrer Mitte, die Ausbildung von
Lehrern und Predigern, die Ausbreitung des Reiches Gottes ꝛc.,
viel besser ausrichten können, wenn sie sich zu einer größeren

Körperschaft verbinden, als wenn jede Gemeinde allein dasteht.
Unsere Synode ist also nicht ein Körper, der neben oder über
den Gemeinden steht, oder von diesen verschieden ist, sondern
unsere Synode — das müssen wir uns wohl merken — ist
nichts anderes als eben die Gemeinden selbst, die sich miteinander
verbunden haben, die Werke des Reiches Gottes gemeinschaftlich
auszurichten. Die Vertreter der Genieinden, die miteinander
die Synode bilden, kommen zusammen und beraten und be—
schließen, was zu tun sei, um die Werke des Reiches Gottes zu
fördern, und legen ihre Beschlüsse den einzelnen Gemeinden
vor, die sie dann annehmen, oder auch einmal einen Beschluß,

4 den sie nicht dem Worte Gottes gemäß oder für ihre Verhält⸗

nisse ungeeignet finden, verwerfen können. „Die Synode ist
in bezug auf die Selbstregierung der einzelnen Gemeinden nur
ein beratender Körper.“ (Synodalhandbuch, Kap. IV, A, § 9,
S. 5.)

Ein Zweck nun unter andern, zu dem unsere Gemeinden
sich zu einer Synode zusammiengeschlossen haben, ist nach ihrer
Konstitution dieser: „Schützung und Wahrung der Rechte und
Pflichten der Pastoren und Gemeinden“ (Konstitution, Kap. I,
§5), oder, wie es an einer andern Stelle heißt: „Überwachung
der Reinheit und Einheit der Lehre innerhalb des Synodal⸗
bezirks, Aufsicht über die Amtsführung der Prediger und Leh⸗
rer des Synodalbezirks.“ (Kap. IV, A, S 1. 2.) Es ist das
ja die Aufgabe, die jede einzelne Gemeinde von Gott empfangen
hat, über die Reinheit und Einheit der Lehre zu wachen und
Aufsicht über die Amtsführung der Prediger und Lehrer zu
üben. Aber diese Aufgabe kann viel besser ausgerichtet werden,
wenn viele Gemeinden sie auch gemeinsam ausüben, als wenn
jede Gemeinde allein das tut. Eine einzelne Gemeinde kann
leichter von Gottes Wort abirren als viele Gemeinden zusam⸗
men. Darum wollen unsere Gemeinden durch die Synode und
deren Beamte sich einander überwachen in bezug auf Lehre und
Leben und Amtsführung ihrer Pastoren und Lehrer und haben
der Synode das Recht gegeben, dies zu tun. Damit nun die
Synode diese ihre Pflicht in rechter Weise ausrichte, so erwählt
sie besondere Leute dazu, die sogenannten Visitatoren und ihre
Präsides. Sie erwählt einige aus den Pastoren und gibt ihnen
den Auftrag, daß sie regelmäßig die Gemeinden besuchen und
sich in brüderlichem Geist erkundigen und zusehen sollen, wie
es in den Gemeinden steht in bezug auf Lehre und Leben und
Amtsführung der Pastoren und Lehrer. Da nun die Synode
weiß, daß gerade auch die Bannfälle tief in das Leben einer
Gemeinde eingreifen, daß der Bann eine so wichtige Sache ist,
so hat sie ihren Visitatoren den Auftrag gegeben, sich auch nach
vorgekommenen Bannfällen zu erkundigen und sich davon zu
überzeugen, daß alles nach Gottes Wort zugegangen ist. Damit
maßt sich die Synode nicht etwas an, was ihr nicht zukommt,
sie stellt sich damit nicht über die Gemeinde, sondern sie tut eben
das, was zu tun unsere Gemeinden sich zu einer Synode ver⸗
bunden haben: sie überwacht die Reinheit der Lehre und übt
Aufsicht über die Amtsführung der Pastoren und Lehrer.

Und wenn nun der Visitator oder der Präses kommt, um
die Gemeinde zu besuchen und Einblick in ihre Verhältnisse und
in die Amtsführung ihres Pastors zu nehmen, wenn er sich
erkundigt, wie ihr Pastor predigt und Christenlehre hält und
Seelsorge übt, wie sie, die Gemeinde, sich gegen ihren Pastor
stellt, und dabei auch die etwa vorgekommenen oder noch
schwebenden Bannfälle einer Prüfung unterzieht, so wird eine
Gemeinde darum nicht auf ihn böse werden, wird ihm nicht die
gewünschte Einsichtnahme verweigern. Sie wird im Gegenteil
es gern sehen, daß ihr Bannverfahren von fähigen Männern
untersucht wird. Sie hat ja auch bei ihrem Anschluß an die
Synode diese Bestimmung gutgeheißen, daß die Gemeinden sich
gegenseitig überwachen in bezug auf Lehre und Praxis. Wie
sollte eine Synodalgemeinde da Schwierigkeiten machen, wenn
die Synode Anstalten trifft, diese Bestinnnung auszuführen?
Wollte eine Gemeinde, im Fall ihr Bannverfahren beanstandet
und gegen sie Klage erhoben wird, sich beharrlich weigern, die
Sache von seiten der Synode untersuchen zu lassen, so würde
sie damit ihrerseits das Band, das sie mit der Synode ver⸗
knüpft, das heißt, das glaubensbrüderliche Verhältnis zu ihren
Schwestergemeinden, zerreißen.

Und eine Gemeinde kann auch ganz getrost ihr Bann⸗
verfahren den Beamten unserer Synode unterbreiten, ohne da⸗
bei fürchten zu müssen, das letzte und höchste Gericht zu ver—
lieren. Auch die Synode und ihre Beamten stehen nicht über
der Gemeinde. Auch wenn der Präses oder Visitator finden
sollte, daß die Gemeinde in einem gegebenen Fall nicht recht
gehandelt hätte, so kann er keineswegs die Sache der Ge—
meinde aus der Hand nehmen und sie aus eigener Machtvoll⸗
kommenheit entscheiden, sondern er hat die Sache der Gemeinde
vorzulegen, ihr aus Gottes Wort, aus der Schrift, nachzu⸗
weisen, daß und inwiefern sie gefehlt hat. Und die Gemeinde
selbst miuß dann in der Sache handeln und je nach Befund ihr
Bannverfahren rückgängig machen oder verbessern. Auch hat
unsere Synode ausdrücklich Vorsorge dafür getroffen, daß die
Gemeinde an die Bestimmungen und Entscheidungen des Präses
oder Visitators nicht gebunden ist. Ist sie der Meinung, daß
die Beamten der Synode ihr unrecht getan haben, so steht es
ihr jederzeit frei, an diese selbst, und zwar zunächst an die
Distriktssynode und dann an die Allgemeine Synode, zu appel⸗
lieren. (Synodalhandbuch, S. 31.)

Da unsere Synode in bezug auf Bannfälle solche Bestim⸗
mungen getroffen hat, so hat sich unter uns die Gewohnheit
herausgebildet, daß Gebannte, die da meinen, daß ihnen von
der Gemeinde unrecht geschehen sei, sich hauptsächlich an den
Präses oder an den Visitator wenden und diesen ihre Not
klagen. Unsere Synode hat zwar keine Bestimmungen darüber
getroffen, aber es hat sich diese Gewohnheit bei uns ausgebildet.
Und das ist ganz natürlich. Es-liegt nahe, daß ein Gebannter
gerade diese Leute kennt und ihnen sein Vertrauen zuwendet,
die von der ganzen Synode, von allen Gemeinden, damit be⸗
traut sind, die Amtsführung der Pastoren in ihrem Namen zu
überwachen. Wir geben daher auch mit Recht Gebannten, die
sich in ihrer Sache beschweren wollen, den Rat, sich gerade an
diese Leute zu wenden. Und die Beamten haben, wenn solche
Klagen an sie kommen, dann um so mehr Veranlassung, den
betreffenden Bannfall näher zu untersuchen. Es folgt hieraus
übrigens auch, daß unsere Synode auch fernerhin recht vor⸗
sichtig sein sollte in der Wahl ihrer Präsides und Visitatoren.

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