Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 13, Nummer 3 › Seite 20
Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 23. September 1856, Seite 20
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Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Synoden
ist, die die Auserwählten und Frommen, sowohl
lebende als todte, in sich fasset; denn sonst wären
mehrere Kirchen; sie muß auch heilig sein,
darum werden alle Gettlose oder die nicht Buße
thun wollen, davon ausgeschlossen; man muß sie
auch glauben, darum kann man sie
nicht sehen oder mit Fingern zeigen.
Drittens, bedeutet es einen äußerlichen und
sichtbaren Haufen oder Versammlung eini⸗
ger Christen und gottseligen Leute, darunter oft
viele Böse gemengt sind; welcher sichtbare Haufen
so viel Versammlungen sind, als Pfarrkirchen
und öffentliche Gebäude sind; welche Redeart
gar sehr von der vorigen verschieden ist, und
nicht damit vermengetoderverwir-
retwerdenkannoder soll, welches doch
gie Päbstler auf alle Weise zu thun trachten. *)
Denn von jener heißt es: Ich glaube Eine
heilige ꝛc. d. i. es muß nur Eine sein; von die⸗
ser aber stehet: viel Kirchen, 1 Cor. 14: Wie
es sich in allen Kirchen (oder Gemeinden) ziemet;
2 Cor. 11: Daß ich sorge für alle Gemeinden
(Kirchen). Jene muß man nach den Worten
des Glaubensbekenntnisses glauben, diese muß
man kennen und sehen, wie dort stehet: Wenn
dein Bruder an dir sündiget, so sage es der Kirche
(Gemeinde). In jeuer sind alle heilig, in dieser
aber nicht also. Die zweite und dritte Be⸗
deutung oder Redeart wollten die Paͤbstler gerne
vermeugen und in einander werfen, da sie sehen,
daß die Sätze und Beweisgründe, daß die Kirche,
so den hl. Geist hat, nicht irren könne 24., inglei⸗
chen, daß außer ihr niemand selig
werden könne ꝛc. von der andern Art der
Kirchen“ (der unsichtbaren) „zu verstehen
und auszulegen seien.“ (Luthers Werke. XVI,
1780. 81.)
Auch aus diesem Zeugnisse läßt sich, meinen
wir, deutlich genug ersehen, daß in der Angsb.
Confession im 7. Artikel nicht von einer sichtbaren
Partikularkirche, sondern von der unsichtbaren
Einen heiligen christlichen catholischen Kirche die
Rede sei.
(Fortsetzung foͤlgt.)
25
— ———— —— —ĩ;7—.—.—
Neuer Antrag zum Frieden.
Aus dem uns zugesendeten „Fünften Syno-⸗
dalbrief von der Synode der aus Preußen ans⸗
gewanderten ev.-luth. Kirche, versammelt zu
Buffalo, N. Y., vom 23. Juni bis 5. Juli 1856,“
ersehen wir, daß diese Synode der unsrigen den
Antrag macht, sie (unsere Synode) solle ihre seit
12 Jahren an den Buffaloern angeblich began⸗
genen öffentlichen Ungerechtigkeiten bußfertig be⸗
kennen und abbitten, worauf denn der christliche
Friede in den änßerlichen kirchlichen Verhältuissen
hergestellt, die getrennten Bußfertigen wieder ab⸗
solvirt und alles zur Befestigung des christlichen
Friedens geordnet werden könnte. Wo aber
Missouri (so nennt uns Herr Pastor Grabau !)
*) Dieser Verwechslung der zweiten und dritten Bedeuiung
des Wortes Kirche, nehmlich der catholischen unsichtbaren und
ver sichtbaren Partikularkirche, machen sich auch die jetzigen
romanisirenden Lutheraner schuldig und in dieser Verwechslung
liegt die Grundursache ihres gesährlichen Irrthums.
Personen dazu erwählt werden.
D. L.
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seine öffentlichen Versundigungen nach so vielen
Ueberweisungen nicht erkenne, jedoch den Wunsch
haben werde, dieselben erkennen zu lernen: so
werde hiermit das zu errichtende allgeme ine
Kirchengericht vorgeschlagen, und es möchte
die Synode von Missouri sich darüͤber beifällig
äußern oder ihre eigenen Vorschläge zur Aufrich⸗
tung eines Schiedsgerichtes hinzufugen.
Das klingt nun recht schön. Was ist denn
aber das „allgemeine Kirchengericht,“ welches die
Sache erledigen soll? Erstlich soll dieses Ge⸗
richt aus bestimmten und permanenten (auf Le⸗
benszeit angestellten) christlichen Männern, die
dazu tuchtig erfunden werden, aus dem Prediger⸗
und Hausstande bestehen, und aus jeder diesem
Gerichte sich uutergebenden Synode je zwei solche
Für alle unter
diesem Gerichte stehenden Synoden, deren Mi⸗
nisterien, Pastoren, Ortsgemeinden und einzelnen
Gemeindeglieder soll das allgemeine Kirchengericht
„wirkliche Richtersprüche,“ für andere,
die außer diesem Bereiche liegen, nur christliche
Gutachten geben, wenn dieselben verlangt wur⸗
den. Das Gericht soll Wahrheit und Recht
steststellen in den streitigen Sachen, die innerhalb
der einzelnen Synode nicht erledigt werden kön⸗
nen, und es soll die Autorität und Kraft haben,
die Ausführung seiner Eutscheidungen von
den einzelnen Synoden, Kirchenministerien und
Orts-Kirchenvorständen zu verlangen. Die
höchste und untrügliche Regel des Kirchengerichts
soll allein das Wort Gottes A. u. N. T., die
Ordnung und Richtschnur für die Thätigkeit des⸗
selben die klaren Zeugnisse unserer Symbole und
die alte gesunde luth. Kirchenverfassung unserer
Wertchn sein, so weit sie nicht bloße lokale
Verhältnisse betrifft. „Wenn, heißt es, trotz der
Entscheidung des Kirchengerichts die verur-
theilte Parthei in einer Ortsgemeiude und
trotz alles Anhaltens der einzelnen Synode und
des Kirchenministerii dem Urtheil keine Folge
leisten will, so bleibt nach fruchtlos angewendeter
ordentlicher Kirchenzucht der andern Parthei
nichts übrig, als die Autorität der Lan⸗
desobrigkeit zu Hülfe zunehmen und
zwar auf Grund der kirchengericht m
lichen Entscheidnng. Wenn es sich zu⸗
tragen würde, daß eine ganze Synode dieser
kirchenrichterlichen Entscheidung nachzukommen
sich weigerte, so wäre dieses ein Fall, wo das
Kirchengericht eine luth. Generalsynode zusam⸗
menzurufen hätte, welche die Einzelsynode vor⸗
laden und überweisen müßte. Und wenn dies
fruchtlos bliebe, mußte ebenfalls die Unrecht lei⸗
dende Parthei auf Grund kirchengericht⸗
icher Entscheidung die Auntorität
der Landesobrigkeit in Anspruch neh-
men. Wenn der Fall einträte, daß das Kirchen⸗
gericht bei irgend einer der streitenden Partheien
falsche Lehre entdeckte, vornehmlich (ʃ
solche falsche Lehre, aus welcher eine gottlose
Praxis hervorgeht, so müßte dasselbe auch
uͤber die falsche Lehre sein gewissenhaftes Urtheil
abgeben, und zur weitern Beurtheilung die Ge⸗
neralsynode zusammen berufen. Wenn es sich
dann endlich ereignete, daß die Parthei, welch e
im Urtheil falscher Lehresteht, dieses
Urtheil nicht respektiren wollte, so bliebe der Ge⸗
neralsynode nichts anderes übrig, als dieselbe
Parthei nach gegebener und genügender Bedenk⸗
zeit aus ihrer Gemeinschaft hinaus zu thun.“
Schon ein solches Kirchengericht hat sein
sehr Bedenkliches. Namentlich das Hereinziehen
der hiesigen weltlichen Obrigkeit in das lutherische
Kirchengericht. Dies wird um so bedenklicher,
da Herr P. Grabau in seinem Vortrag zur Er⸗
öffnung der Synodal-Versammlung u. A. dieses
sagt: „So lange sie (die weltliche Obrigkeit) mit
den beiden andern (Ständen) regiert, und das,
was die Kirchse aus Gottes Wort gesagt hat,
schutztundausführt, sieht sie als nch
Gottes Willen am Kirchenregiment. Durch
diese thätige Mitgliedschaft der
Landesobrigkeit an der Kirche Got—
tesbekommendannihre Aus sprüche
und Beschlüsse Kraft und Nachdruck,
wodurch die Ehrerbietung und der Gehorsamn
aller Kirchglieder gegen Gottes Wort, christliche
Wahrheit und Recht nicht wenig befördert wird.“
Weiter unten heißt es: „Weil aber weltliche
Richter mit Ausdrücken und Sachen in kirchlichen
Angelegenheiten oftmals unbekannt sind,, und
gute und böse Sachen auf diesem Gebiete nur
schwer unterscheiden können, sonderlich wenn die
Bösen dabei ein Versteck in Worten spielen; so
müßte die luth. Kirchenverfassung nur so in die
Gesetzbücher des Landes übergehen, daß die letze 4
richtende obrigkeitliche Gewalt das erläuternde
Vorgericht der Kirchenbehörde als den
Klärungs- und Anhaltepunkt fur ihr eigenes
Urtheil zu respektiren hätte.“ Auf diesem
Wege würde die weltliche Obrigkeit eigentlich nur
der Arm der zwingenden Gewalt für die, welche—
im Regiment der Kirche sitzen, wie einst in Cost⸗
nitz, wo die weltliche Obrigkeit anf Grund „kirch⸗
licher Beschlusse und Entscheidungen“ mit Huß
verfuhr.
Doch der wahre hinkende Bote kommt zuletzt.
In dem Friedensanerbieten heißt es nehmlich so⸗
dann: „Es wurde aber in unserer ganzen Synode
hierbei erkannt, daß weder das allge ⸗
meine Kirchengericht, noch ein anderes
etwaniges Schiedsgericht, hier, oder
von Deutschland her, in die sem Fall
sich auf eine Entscheidunguüberdie
Lehreeinlassenkönne, oderdürfe,
weil dieses Urtheil zu dem Ziele nicht füͤhren
kanu, Recht und Gerechtigkeit darzustellen. Denn
Recht und Gerechtigkeit in diesen kirchlichen Din⸗
gen müssen ohne das Richten der Lehre aus
Gottes Wort und früherer lutherischer Praris
genugsam dargestellt werden können, weil „Recht
doch immer Recht bleiben muß und demselben
alle fromme Herzen zufallen.“
Wie so etwas mitten in der luth. Kirche oͤffent⸗
lich geschrieben werden kann, ist uns ein Räthsel;
um so mehr, da 1. kurz zuvor Herr Pastor Gra⸗
bau selbst schreibt: „Anch gibts ohne gleiches
Bekeuntniß keine Einheit der Kirche, und keinen
wahren Frieden.“ Will denn die Bufgllo⸗
Synode also falschen Frieden? etwa nur
eine Ehrenrettung ihrer Personen und Beschämung
ihrer Gegner? 2. Erklärt unmittelbar nach je⸗
nem Autrag die BuffaloSynode selbst, daß unsere
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