Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 15, Nummer 20 › Seite 153

Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 17. Mai 1859, Seite 153

153 154 155 156 157 158 159 160

Scan: Internet Archive item DerLutheraner15.

⤓ Download page image (full resolution)

German transcription machine transcription, uncorrected

Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Austritt · Gemeindeſchule

⤓ Download .txt · copy text

GAlio ich sahe einen Engel
fliegen mitten durch den Him⸗
mel, der hatte ein ewig Evan⸗
gelium, zu verkündigen denen,
die auf Erden sitzen und woh⸗
nen, und allen Heiden, und Ge⸗
schlechtern, und Sprachen, und

Völkern,
Offenb. Joh. 14, 6.

—

ers Lehr vergehet uun und nim

A no sprach mit großer Stim⸗
me: Fürchtet Gott, und gebet
ihm die Ehre; denn die Zeit
seines Gerichts ist kommen, und
betet an den, der gemacht hat
Himmel und Erde, und Meer,
und die Wasserbrunnen.

Offenb. Joh. 14, 7.

herausgegeben von der Deutschen Evangelisch-Lutherischen Synode von Missouri, Ohio und andern Staaten.
Redigirt von F. W. Walther.

Jahrgung 15.

St. Louis, Mo., den 17. Mai 1859.

No. 20.

Bedingungen: Der Lutheraner erscheint alle zwei Wochen einmal für den jährlichen Subscrip ⸗

Nurdie Briefe, welche Mittheilungen für das Blattenthalten, sind an den Redakteur, alle andernaber

lenspreis von Einem Dollar für die auswärtigen Unterschreiber, welche denselben orrausbezahlen und das welche Geschäftliches, Bestellungen. Abbestellungen, Gelder ꝛc. enthalten. uuter der Adresse: Mr. F. W.

pestgeld zu tragen haben. — In St. Louis wird jede einzelne Nummer

für 5 Cents verkauft.

narthel, care of C. F. W. Walther, St. Louis, Mo., anher zu senden.

„Ob uud wiefern sich ein Pfarrherr anderer
Pfarrkinder nicht aunehmen, oder auch ein

Pfarrkind von seinem ordeutlichen Pfarrherrn

zu einem andern nicht wenden solle.“

Es kommen hier in America nicht selten Fälle vor, in wel⸗
chen ein Pfarrer nicht segleich klar ist, wenn er von benach⸗
barten Nichtmitgliedern seiner Gemeinde um Absolution und
Commnunion oder um Aufnahme in die Gemeinde angegan

gen wird, ob er das Gesuch erfüllen dürfe oder nicht; auch!
gewissenhaste Zuhörer sind nicht selten ungewiß, wenn sie sich

veranlaßt sehen, ihren Pfarrer zu verandern, ob sie in ihrem
Falle das Recht dazu haben. Die Schwierigkeit entsteht na⸗
mentlich daher, daß hier nicht nur Synoden desselben äußer⸗
lichn Bekenntnisses sich dem Raume nach durchkreuzen, son⸗
dern daß auch nach Entstehung der Gemeinden die Pfarrei-
grenzen oft lange Zeit unbestimmt sind. Christen, die um
jeden Preiß recht thun wollen, werden daher Verlangen tragen,
die rechten biblischen Grundsätze kennen zu lernen, welche in
Grenzstreitigkeiten zwischen Gemeinden und wenn ein Pfarr⸗
lind einen anderen Seelsorger wählen will zu befolgen sind⸗
knnen zu lernen. In dem berühmten Werke über allerlei
Gewissensfälle von Georg Dedekennus (Thesaurus
consiliorum betitelt) findet sich ein theologisches Bedenken
blerüber von dem alten Mans feldischen Superintendenten

etliche Fälle erzählt werden, so von diesen Ursa—
chen ausgenommen, und in welchen ein Pfarrherr
sich eines andern Pfarrkindes annehmen soll und
mag, dasselbige mit Lehre und Sakramenten ver⸗
sorgen, und wiederum ein Pfarrkind sich von
seinem Pfarrherrn zu einem andern wenden und
begeben kann.

Der erste Fall: wo in einer Stadt mehr Pfarr⸗
herrn und Pfarrkirchen sind, denn eine, und in
denselben Ungleichheit ist beides der Lehre und der
Sakramente, also, daß etliche Pfarrherrn dem
Pabstthum anhangen und die Lehre und Sakra⸗
mente nach des Pabstes Satzungen führen und
austheilen, die andern aber recht lehren und die
Sakramente also austheilen, wie es Christus ver⸗
ordnet und befohlen hat.

Auf diesen Fall, wenn einer zu der Erkenntniß
der rechten und seligen Lehre durch Gottes Gnade
gekommen wäre und das Sakrament nicht nach

Ehe man solche Ursachen setzet, müßen zuvor

dieronymus Schlesen Derselbe war im Jahre 1517 Christi Ordnung von seinem päbstischen Pfarr—
m Schweidnitz in Schlesien geboren, studirte in Wittenberg „ N
unter Luther, als dessen treuer Schüler, Theologie und starb ö berr n/ unmter welchen er sonst gehöret, haben
1590 zu Eisleben. Wir theilen nun dieses vorsichtigen reinen könute, und ein solcher zu einem andern christli⸗
Derlogen gründliches Vedenken über die in der Ueberschrist chen Prediger und Pfarrherrn käme, ihm seine
enthaltene Frage aus dem angezeigten Buche (II. S. 415— oth klagte, und bäte, d er i S —
453) wörtlich mit und geben nur die lateinischen Worte, die N. klagte, 1H „daß — das Luken
darin vorkommeu, sogleich in dentscher Sprache. Das Be⸗ ment nach Christi Ordnung mittheilen und sich
denken lautet, wie folgt: seiner als eines verlassenen Schäfleins neben den
A. Fälle, so zu dieser Frage nicht gehören: seinen ihm befohlenen annehmen wolle, da wäre
1. Da in einer Stadt mehrere Pfarr⸗- derselbe Pfarrherr in allewege schuldig, sich sol⸗
kirchen sind unterschiedlicher Reli⸗sches Christen auzunehmen und ihm das Sakra-
gion, da mag ein rechtgläubiger ment nicht zu versagen; sonst würde er an des
Christ zu seines Glaubens Genos⸗ armen Menschen Betrübniß und Verderben schul⸗

sen sich halten. dig, und hülfe zur Beförderung der Abgötterei

und falscher Lehre, welches allen Menschen und
so viel desto mehr den Predigern verboten ist.

2. Da einen in fremdem Lande
eine Krankheit befällt. Derselbe mag
auch aufgenommen werden. Wie in
diesem Falle der Prediger sich zu
verhalten habe.

Der andere Fall ist, daß ein Fremder aus
einem anderen Orte in eine Stadt und Land
kömmt, und etwa in Leibesschwachheit und in
schwere Anfechtung fällt, oder sonst durch lang⸗
wierige vorfallende Geschäfte aufgehalten wird,
daß er nicht nach Hause kommen, oder erwarten
kann, daß er von seinem ordentlichen Pfarrherrn
Trost, Absolution oder das Sakrament empfinge,
welches er sonst, wo es ohne diese Noth und

Verhinderung wäre, gern thäte.

Ein solcher Christ käme nun oder schickte zu
einem Seelsorger des Orts, da er ist, und bäte
um Trost göttlichen Worts und Mittheilung der
Absolution und des Sakraments: auf solchen
Fall will gebuhren, daß derselbige Christ nicht
ohne Trost und Sakrament gelassen werde.

Doch wird sich ein treuer Pfarrherr und Die—
ner unsers Herrn Jesu Christi hier wohl wissen
zu berichten, was ihm bei solchen fremden Per⸗
sonen nach Gelegenheit zu thun und zu fragen
vonnöthen sein wird, auf daß er nicht aus Un⸗
vorsichtigkeit etwas handele, das wider Gottes
Wort sei und ihn hernachmals gereuen möchte.

Da aber ein Pfarrherr nach geschehenem ge⸗
nugsamen Verhör und Bericht einen fremden
Christen rechtschaffen befindet, soll er ihn in
Nöthen nicht ohne Trost und Versorgung mit dem

English translation

Not yet translated.