Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 15, Nummer 3 › Seite 20

Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 21. September 1858, Seite 20

17 18 19 20 21 22 23 24

Scan: Internet Archive item DerLutheraner15.

⤓ Download page image (full resolution)

German transcription machine transcription, uncorrected

Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Abſolution · Abſolution 9 · Abſolution 15 · Beichte 2 · Beichtanmeldung 3

⤓ Download .txt · copy text

Erste Sitzung,
Vormittags den 5. August.

Die Konferenz wurde in der lutherischen
Zions⸗Kirche durch Herrn Pastor und Prof.
Lehmann als vorjährigen Präses mit Gesang
und Gebet eröffnet.

Da ein Glied der Konferenz berichtete, daß von
einigen lutherischen Pastoren, die nicht erschienen
waren, erklärt worden sei, sie könnten darum
nicht an der Konferenz Theil nehmen, weil sie
über die eigentliche Tendenz derselben im Unkla⸗
ren seien, so erklärte die Konferenz, daß sie ihre
Tendenz bereits in einem, in der zweiten Sitzung
ihrer ersten Versammlung zu Columbus, Ohio,
im Jahre 1856 (siehe das betreffende Protokoll,)
gefaßten Beschluß öffentlich ausgesprochen und
namentlich Folgendes erklärt habe: „sie wolle die
U. A. C. gemeinschaftlich lesen, um sich durch
daran kuüpfende, freie, brüderliche Aussprache
gegenseitig zu vergewissern, daß sie in ihren Glie⸗
dern im rechten Verständniß derselben Eines
Herzens und Sinnes sei, und sich dadurch in der
Einigkeit des Glaubens zu stärken.“

Zweite Sitzung,
Nachmittags den 5. August.

Der 11. Art. der Augsb. Confession wurde
verlesen und die Konferenz sprach sich darüber
J. dahin aus, daß unter „Beichte“ das kirchliche
Institut verstanden werde, da die Abendmahls-
gäste vor dem Genuß des Sakraments in den
Beichtstuhl kommen, gegen den Beichtiger ein
Bekenntniß der Sünde thun und von ihren Sün-
den absolvirt werden. Die Conferenz bezeugte ⸗
in Bezug auf die Worte: „daß man in der Kirche
privatam absolutionem erhalten und nicht fallen
lassen soll“, daß hiernach ein lutherischer Predi⸗
ger da, wo die Privatbeichte gefallen ist, als ein
treuer Diener der Kirche die Pflicht hat, mit
allem Ernst darauf hinzuwirken, daß dieselbe
wieder eingeführt werde; jedoch da die Privat⸗
beichte nicht ein göttliches, sondern ein kirchliches
Institut ist, so achtet die Konferenz, daß es
durchaus im Sinne der lutherischen Kirche ist,
wenn ein Prediger die Einführnng dieser heilsa⸗
men Stiftung nicht mit Drängen der Ge—
wissen zu erzwingen sucht, und nicht, um diesen
Zweck zu erreichen, lieber die Gemeinde sich spal⸗
ten läßt, sondern wenn der Prediger hierbei alle
Vorsicht gebraucht.“)

Die Konferenz bekennt sich endlich Eriee ens
von Herzen dazu, daß nicht Noth sei, in der Pri⸗
vatheichte alle Missethat und Sünde zu erzählen,
obgleich sie uicht weniger von dem Nutzen über-⸗
zeugt ist, den es oft hat, wenn der Beichtende
diejenigen Sünden dem Beitvater auch namhaft

*) Mit großem Bedauern ersehen wir, daß obiger Abschnitt
von der Pripatbeichte in dem von Herrn Heinrich Ludwig in

New⸗Hork als Pamphlet herausgegebenen und im „Herold“
erschienenen „Auszug aus den Verhandlungen der Conferenz“

völlig verstümmelt enthalten ist. Herr Pastor Kühn, der ge⸗
wesene Seeretair der Conferenz, hat die Güte gehabt, den
Passus, wie er in den an Herrn Ludwig eingesendeten Proto⸗
coll enthalten ist, uns mitzutheilen, daher wir ihn wortgetren
geben konnten. Wie eine solche Verstümmlung möglich war,
ist uns bis daher ein Räthsel.

sprechen. Jedenfalls ist aber das Ludwigsche Pamphlet nicht
als ein treuer Auszug des Protocolls anzusehen.
Die Redaction des Lutheraner.

Beichte behalten habe, 2.

macht, „die er kennet und fühlet im Herzen,“
wie der kleine Katechismus sagt. Alle Anwesen⸗
den bezeugten ihre Uebereinstimmung in dem an⸗—
gegebenen Verständniß des ganzen 11. Artikels
durch einmüthiges Aufstehen.
Dritte Sitzung,
Vormittags den 6. August.

Der 25. Artikel wurde vorgelesen und zur Be⸗
sprechung desselben übergegangen. Derselbe han-
delt hauptsächlich von vier Stücken: thut 1. ein
Bekenntniß, daß die damalige luth. Kirche die
warum sie so hoch und
theuer zu achten sei, 3. daß dabei die Aufzählung
der Sünden nicht nöthig und Niemand dazu zu
dringen sei, 4. daß es ein kirchliches Institut sei.

Bei Besprechung der Worte des 25. Artikels:
»die Beichte ist durch die Prediger dieses Theils
nicht abgethan. Denn diese Gewohnheit wird
bei uns gehalten, das Sakrament nicht zu reichen
denen, so nicht zuvor verhört und absolvirt sind,
beklagte es die Konferenz tief als ein Zeichen des
Verfalls, daß wir leider! jetzt dies nicht von
unserer Kirche in Amerika im Allgemeinen sagen
können. Die Konferenz erklärte hierbei ferner,
daß sie, für so heilsam und nothwendig sie die
Privatbeichte erkenne, doch keineswegs von dem
Vorhandensein derselben es abhängig mache, ob
eine Kirche lutherisch oder nicht lutherisch, recht⸗
gläubig oder nicht rechtgläubig sei. Die Konferenz
erklärt sich aber hiebei auch entschieden gegen dieje⸗
nigen, welche behaupten, daß die lutherische Privat-
beichte ein Ueberbleibsel des Papstthums sei, indem
sie auf Grund unsers luth. Bekenntnisses vielmehr
die römische Ohrenbeichte auf das Entschiedenste
verwirft, bei welcher Gültigkeit und Kraft der
Absolution von der Rechtmäßigkeit des sprechenden
Priesters und von der Vollständigkeit der Beichte
abhängt, die Absolution für einen, auf die letzte⸗
re gegründeten, Richterspruch gilt, auf das Ver⸗
dienst auch der Heiligen gegründet wird, und mit
Auflegung von Genugthunngen, ebenfalls als
Bedingungen der Gültigkeit und Kraft der Abso⸗
lution, verbunden ist, daher denn die römische
Ohrenbeichte als eine Folterbank der Gewissen
und als ein antichristischer Greuel in den Be—
kenntnissen unserer Kirche ausdrücklich verworfen
und verdammt wird. Die Konferenz bemerkt
hiebei endlich, daß jedenfalls eine Anmeldung der
Kommunikanten zum Zwecke einer „Verhörung“
(Exploratio) bei dem Verwalter des Sakraments
statt finden sollte, da der Prediger nach Gottes
Wort nicht bloßer Austheiler des Sakraments ist,
sondern Haushalter über Gottes Geheimnisse,
daher er eine schwere Verantwortung auf sich la⸗
det, wenn er nicht thut, was er vermag, es zu
verhüten, daß das Heiligthum den Hunden und
die Perle den Säuen vorgeworfen wird, und daß
eine ihm anvertraute Seele den Leib und das
Blut des Herrn unwürdig und daher zu ihrem
Gericht empfängt.

Vierte und fünfte Sitzung,

Auf Aufschluß hierüber war⸗
end, enthalten wir uns irgend eine Vermuthung auszu-

Nachmittags den 6. August und Vormittags
den 7. August.

Nach Verlesung des 2. Theils des 25. Arti⸗
kels: „Dabei wird das Volk fleißig unterrichtet, wie
irontlich das Wort der Absolution sei, wie hoch
und theuer die Absolntion z zu achten, denn es sei

vergiebt, denn sie wird an Gottes Statt und aus
Gottes Befehl gesprochen. Von diesem Befehl
und Gewalt der Schlüssel, wie tröstlich, wie
nöthig sie sei den erschrockenen Gewissen, wird
mit großem Fleiß gelehret, darzu, wie Gott for⸗
dert, dieser Absolution zu glauben, nicht weniger,

wir durch solchen Glauben Vergebung der Sun-
den erlangen. Von diesen nöthigen Stücken
haben vorzeiten die Prediger, so von der Beichte
viel lehreten, nicht ein Wörtlein gerüͤhret, sondern

martert mit langer Erzählung der Sündeu, mit

dergleichen. Und viele unserer Widersacher be—
kennen selbst, daß dieses Theils von rechter christ⸗

Zeit geschrieben und gehandelt sei,“ wurde sogleich
die besonders hohe Wichtigkeit dieses Passus in
unserm theuern kirchlichen Bekenntniß hervorge⸗
hoben, daher sich über denselben eine längere,
lebhafte Discussion entspann, deren Hauptinhalt
in Folgendem bestand, worin sich die Glieder von
Herzen einigten.

Wenn es in dem gegenwärtigen Theile des 25.
Artikels unserer Confession von der Absolution
heißt, sie sei so tröstlich und so hoch und theuer
zu achten „denn sie sei nicht des gegenwärtigen
Menschen Stimme oder Wort, sondern

soll damit nicht allein. dieses gesagt werden, daß
die Worte der Absolution aus der göttlichen
Schrift genommen seien, sondern auch, und zwar
vor Allem und zunächst, daß, so oft ein Mensch
absolvirt werde, dies nicht ein Urtheil des mensch⸗
lichen Absolvirers, sondern das Urtheil des großen
Gottes selbst über den Beichtenden sei, so daß es
bei jeder Absolution nicht anders ist, als ob, wie

Himmel erschölle,“ die Stimme nämlich:
sind deine Sünden vergeben! Wenn es nun
weiter heißt: „denn sie wird an Gottes
Statt und aus Gottes Befehl ge—
sprochen,“ so wird damit, wie das Wörtlein
„denn“ andeutet, die nächste Ursache angege⸗
ben, warum eine jede Absolution nicht des ge⸗
genwärtigen Menschen Stimme oder Wort,
sondern „Gottes Wort und Stimme“ selbst
sei, „der da Sünde vergiebt.“ Christus, der
Sohn Gottes hat nämlich nicht nur aller Men⸗
schen Sünde auf sich genommen, für dieselben
durch sein Leiden und Sterben genug gethan und
so alle Menschen mit Gott vollkommen versöhnt,
sondern hat auch, nachdem ihn Gott von den
Todten auferweckt und damit seine Versöhnung
vor aller Welt augenommen hat, den Befehl ge⸗
geben, das Evangelium aller Kreatur zu verkün⸗
digen, das ist, wie er selbst erklärt, in seinem
Namen oder an seiner Statt zu predigen, nicht
nur Buße, sondern auch Vergebung der Sünden
allen Menschen oder, was dasselbe ist,
allen Menschen die ihnen erworbene Vergebung
der Sünden in seinem Namen zu sprechen. Wenn
daher so viele die Absolution aus dem Munde

Genugthun, mit Ablaß, mit Wallfahrten und

nicht des gegenwärtigen Menschen Stimme oder;
sondern Gottes Wort, der da die Sunde 4

denn so Gottes Stimme vom Himmel erschölle,
und uns dero fröhlich trösten, und wissen, daß

allein gerühret, sondern allein die Gewissen ge⸗ n

Gottes Wort, der da die Sünde vergiebt,“ so

licher Buße schicklicher, denn zuvor in langer

es im Folgenden heißt, „Gottes Stimme vom
Dir

English translation

Not yet translated.