Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 17, Nummer 7 › Seite 54
Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 13. November 1860, Seite 54
Scan: Internet Archive item DerLutheraner17.
⤓ Download page image (full resolution)
German transcription machine transcription, uncorrected
Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Gottesdienſt. R · Unzucht
tung schreibt ein Hannoveraner, daß jetzt fast je ·
dermann, auch die Rationalisten, für die der alte
hannoversche Landeskatechismus eigentlich ge⸗
macht gewesen sei, einen unüberwindlichen Wi⸗
derwillen dagegen empfinden. Obgleich dieser
Katechismus von der Obrigkeit noch nicht abge⸗
schafft sei, so sei er doch kaum noch zu finden.
Selbst die Buchbinder führen ihn nicht mehr;
einer sagte daher vor Kurzem, als er eine Menge
anderer Katechismen vorzeigte: „Unsern will kein
Mensch mehr haben.“
Confirmationsgelübde. In dem
luth. Kalender dieses Jahres hat Hr. Pastor
Brobst auf die Wichtigkeit dieses Gelubdes auf⸗
merksam gemacht. Nun ist aber der Herausge⸗
ber des „Christlichen Botschafter“ aus Cleveland,
ein gewisser Hr. Koch, einst lutherisch confirmirt
worden und dann zur Evangelischen Gemein-
schaft, oder den sog. Albrechtsleuten, abgefallen.
Er zeigt sich daher in der Nummer seiner Zeit⸗
schrift vom 27 Oct. sehr erzürnt wider Hrn. P.
Brobst, beruft sich darauf, daß wir hier in einem
freien Lande und nicht in Rußland leben, und
nennt es eine „antichristische, tyrannische Kir-
chenverfassung,“ wenn man das Confirmations-
gelübde einem Eide gleich schätzt. Man sieht,
der Mann muß sich hart in seinem Gewissen ge⸗
troffen gefühlt haben. Er sagt: Wir Luthera⸗
ner wurden es gewiß billigen, wenn ein refor-
mirt-confirmirter Christenmensch zu uns käme,
darum sollten wir es auch den lutherisch Confir⸗
mirten nicht zur Sünde machen, wenn sie auch
zu einer andern Gemeinschaft übergingen. Ein
guter Schluß! Weil es Sünde ist, die be⸗
schworne Wahrheit zu verlassen, so sei es auch
Sünde, den beschwornen Irrthum zu verlassen!
Königreich Sachsen. In diesem Lande
fängt man jetzt auch an, der ev.-Iuth. Kirche eine
neue Verfassung zu geben. Schon ist der
Entwurf einer neuen Kirchenordnung einer De⸗
putation des Landtags zur Berathung vorgelegt
worden. Große Veränderungen stehen bevor.
Wir wollen hier inige wichtige Punkte aus der
vorgeschlagenen Ordnung unsern Lesern mitthei⸗
len, wie wir sie in einer deutschen Kirchenzeitung
finden. Darin heißt es nehmlich: Die Pflichten
der Kirchgemeindemitglieder sind folgende: „Die⸗
selben haben im Allgemeinen die Pflicht, sich der
Kirchenordnung zu unterwerfen, insbesondere
sind sie daher verbunden, 1) einen christlich⸗ sitt ⸗
lichen Lebenswandel zu führen; 2) an dem öf⸗
fentlichen Gottesdienste und den Gnadenmitteln
der Kirche fleißig Theil zu nehmen; 3) ihre Ehe
nach kirchlichem Gebrauche ein segnen zu lassen;
4) ihre Kinder zur Taufe zu bringen, christlich
erziehen und nach dem Bekenniniß der evange⸗
lisch⸗ lutherischen Kirche unterrichten zu lassen;
5) die Sonn- und Festtage nach den Vorschrif⸗
ten der Kirche zu feiern; 6) unentgeltlich zu ver⸗
waltende Kirchenämter zu übernehmen und
7) zu den Lasten des Kirchenwesens nach Maß-
gabe der Gesetze beizutragen. Der Austritt aus
der Kirche ist Jedem, der das 21. Lebensjahr zu⸗
rückgelegt hat, unter Beobachtung der gesetzlichen
Bestimmungen gestattet.“ Interessant ist die Be⸗
stimmung, daß, wenn eine Kirchengemeinde, z.
B. durch Uebertritt zu einer andern Confessson,
54
ganz aufgelöst wird, die Verwaltung des Kirchen⸗
vermögens so lange an das Cultusministerium
fällt, bis sich in dem betreffenden Kirchenbezirke
wieder eine andere evangelisch⸗lutherische Kir-
chengeme inde gebildet bat. — Jede Kirchenge⸗
meinde hat das Recht, ihre Angelegen heiten, das
Vermögen ihrer Kirche und das Vermögen der
kirchlichen Stiftungen bei solcher, unter der ver⸗
fassungsmäßigen Mitwirkung des Kirchenpatrons
und unter Aufsicht der kirchlichen Behörde, selbst
zu verwalten. Zur Vertretung jeder Kirchenge⸗
meinde wird ein Kirchenvorstand gewählt, welcher
aus dem oder den confirmirten Geistlichen und
mindestens 3, aber nicht mehr als 12 wirk⸗
lichen Gemeindemitgliedern (Kirchenvorstehern)
besteht. Stimmberechtigt sind alle 25 Jahre al⸗
ten Hausväter, die nicht wegen eines sittlichen
Mangels von der Stimmberechtigung bei Wab⸗
len der politischen Gemeinde ausgeschlossen sind,
verheirathet oder nicht. Wählbar sind nur die,
welche zugleich ihren kirchlichen Sinn durch Theil⸗
nahme an Gottesdienst und Abendmahl bewäh⸗
ren, auch das 40. Altersjahr überschritten haben.
Der Wirkungskreis des Kirchenvorstandes um-
faßt folgende Obliegenheiten: 1) Erhaltung von
Zucht und Sitte, Belebung des christlichen Sin-
nes in der Kirchengemeinde; 2) Aufsicht über
würdige Feier der Sonn⸗ und Festtage, Aufrecht⸗
haltung und Beförderung der äußeren Ordnung
beim Gottesdienste; 3) Aufsicht über die kirchli⸗
chen Gebäude; 4) Verwaltung und Beaufsichti⸗
gung des Kirchenvermögens u. s. w.; 5) Mit-
wirkung bei Aeudernngen in der Lithurgie;
6) Betheiligung bei Besetzung der geistlichen
Stellen und niederen Kirchenämter; 7) Wah⸗
len zur Synode u. s. w. Das landesherrliche
Kirchenregiment wird alle drei Jahre, wo nö⸗
thig auch früher, zur Berathung über wichtige,
die Bedürfnisse der Landeskirche betreffende Fra⸗
gen eine Synode berufen, welche aus 32 Geistli⸗
chen und 32 Laien, die in 16 Wahlbezirken ge⸗
wählt werden, und aus 5 Kirchenpatronen aus
je einem Kreise des Landes, aus 5 von der Re⸗
gierung gewählten Geistlichen, aus einem von der
theologischen Faeultät der Universität Leipzig
zu wählenden Professor und dem jeweiligen Pro⸗
fessor des Kirchenrechtes an der letzteren besteht.
Die Synode wird durch das Cultusministerium
einberufen und hat sich vor allem Anderen mit
den Vorlagen zu beschäftigen, welche ihr von dem-
selben gemacht werden, sie kann aber auch Wün⸗
sche anbringen, Anträge stellen und Beschwerden
führen.
Sprüchwörter in Luthers Schriften.
(Fortsetzung.)
25. Mendacem memorem esse oportet.
(Gott bringt die Lügen doch endlich an
den Tag.)
Luth. Ww. 53, 23 f.: „Daß wir wider D.
Ecken zu schreiden gesinnet sind, ist wahr und
noth um der Wahrheit willen, daß D. Ecken mit
seinem Prangen sich rühmet deß gewonnen, das
er doch selbst hält, und mit Carlstadt eins ist, und
durch solch falsch Ruhmen einen Wahn macht, er
halte es anders, denn Doctor Carlstadt, und der
zarten Wahrheit, mit solcher seiner verdammten
Ehre, ihre Ehre nimmt, das keinem frommen
Mann wohl anstebet. Darum muß er uns die
Fastnachtslarven geben, und sich sehen lassen, wer
er ist, ob Gott will.
Es ist nicht wahr, daß unsere Convention sei
still zu stehen, bis der Sentenz gegangen sei, son⸗
dern D. Ecken sagt solches von ihm selbst, wie er
fast alle anderen Dinge sagt. Auch so das also
wäre, hätte D. Ecken sein Schreiben, Richten,
Rühmen, Urtheilen viel billiger inne gehalten,
Worten fälschlich fürtragen. Also spricht er,
man soll stille stehen, und thut doch, als sei es
nicht wahr; denn es gebricht ihm die schöne Me⸗
moria, juxta proverbium: Mendacem memo-
rem essc oportet.“ (d. h. das schöne Gedächt⸗
niß, nach dem Sprichwort: Ein Lügner muß ein
gut Gedächtniß haben.)
26. Nitimur in vetitum, semper cupimusque
negata. — Quod licet ingratum est, quod non
licet, acrius urit.
(Verbotene Früchte schmecken am sü⸗
ßest en.)
Luth. Ww. 61, 279.: „Als einer zu Witten⸗
berg hatte die Ehe gebrochen, da fragte Dr. M.
Luthers Hausfrau den Herrn Doctor und sprach:
Lieber Herr, wie können die Leute so böse sein und
sich mit solchen Sünden beflecken? Da antwortete
er, und sprach: „Ja, liebe Käthe, die Leute beten
nicht; so ist der Teufel nicht mussig; darum so
sollen wir immerdar wider den Hurenteufel beten:
Führe uns nicht in Versuchung, sondern erlöse
uns vom Bösen!“
Und sagte ferner zu seinen Tischgesellen: „Ich
halte es dafür, wenn Gott geboten hätte, daß ein
Weib sollte zulassen, wer da käme; und wiederum
ein Mann, welche käme: so würde man des un⸗
und gar bald nach dem Ehestand geseufzet haben.
non licet, acrius urit.
Von einem jungen Gesellen nimmt michs nicht
Wunder, denn wo Feuer und Stroh bei einander
liegt, da ists gar bald entbrannt. Item, Kinder
Aber ich lobe M. Philippi Melanchthons Bluts⸗
freunde einen, welchen er vermahnete, daß er sich
fur Unzucht hüten sollte; da sprach er: Ich will
mir ein Weib nehmen, dann sollen Huren und
anderer Leute Ehefrauen wohl von mir bleiben.
Also sollte ein junger Geselle auch denken, daß er
sich ein eigen Eheweib nehme und Unzucht mei⸗
den sollte.“
27. Weiber-Regiment nimmt selten
ein gut End.
Luth. Ww. 61. 258.: „Das Weib,“ sprach
D. M. L. „habe das Regiment im Hause, doch
des Mannes Recht und Gerechtigkeit ohne Scha⸗
den. Der Weiber Regiment hat von Anfang der
Welt nie nichts Gutes ausgerichtet, wie man
pflegt zu sagen: Weiber⸗Regiment nimmt selten
ein gut End! Da Gott Adam zum Herrn über
alle Creaturen gesetzt hatte, da stund es Alles
noch wohl und recht, und Alles ward auf das
und nicht uns fuͤr Fürsten mit Schriften und
zuchtigen Lebens gar bald mude geworden sein
Denn: Nitimur in vetitum semper cupimusque
negata. Item: Quod licet, ingratum est, quod
sind Kinder, wenn mans ihnen so nahe bringet.
English translation
Not yet translated.