Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 63, Nummer 17 › Seite 259

Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 13. August 1907, Seite 259

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Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Kirchenzucht · Kirchenzucht 16 · s“] Kirchenzucht

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Mer B„TutheranesSss

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pwill. Wenn es klar zutage tritt, daß der Bruder wohl die
Sache durchschaut, daß seine Reden, er könne das nicht ver⸗
stehen, nicht einsehen, nur leere Ausflüchte sind, die er ge—
braucht, um die Sache hinzuziehen, um in der Sünde zu
bleiben, wenn das zutage tritt, dann urteilt eine Gemeinde
mit Recht, daß ein solcher Mensch sie und damit Gottes Wort
nicht hört. Einen solchen soll sie nach Gottes Wort als einen
Heiden und Zöllner halten.

Eine Gemeinde kann dagegen das Urteil, daß der Sünder
sie nicht höre, noch nicht fällen, wenn der Sünder zwar noch
nicht zur vollen Erkenntnis, zum klaren Bekenntnis seiner
Sünde gebracht werden kann, wenn es aber doch ersichtlich ist,
daß das, was die Gemeinde sagt, noch einen Eindruck auf ihn
macht. Er macht diese oder jene kleinen Zugeständnisse, er
weicht hier und da einen Schritt zurück, er erklärt, er wolle und
müsse sich die Sache überlegen, und dergleichen. Dann soll
eine Gemeinde nicht denten, der Sünder wolle sie nicht mehr
hören, es sei denn, daß es klar am Tage liegt, daß das alles
nur leere Ausflüchte sind, im etwa Zeit zu gewinnen, sondern
sie soll dem Sünder noch Zeit lassen und in Geduld weiter
mit ihm handeln. Wenn es sich klar herausstellt, daß der
Sünder sich unter Gott nicht beugen, sondern in seinen Sünden
beharren will, dann soll die Gemeinde, und zwar ohne Zögern,
ihn für einen Heiden und Zöllner halten. Dann ist ihr Urteil

der Wahrheit und Liebe gemäß.
„Halte ihn als einen Heiden und Zöllner“,
so lautet Christi Vorschrift an seine Gemeinde in bezug auf die,
welche die Gemeinde nicht hören. So soll sich die Gemeinde
gegen solche unbußfertige Sünder verhalten. Was will der
HErr mit diesen Worten sagen? Sie lauten ganz genau über⸗
setzt also: „Der sei dir wie der Heide und Zöllner.“ Diese
Worte sagt der HErr zunächst dem, der seinen Bruder zuerst
unter vier Augen und dann vor Zeugen strafen und endlich,
wenn alles vergeblich war, den Handel der Gemeinde vorlegen
soll. Aber in diese Vorschrift ist jeder mit eingeschlossen, der
an diesem Handel beteiligt ist, also die ganze Gemeinde, die
den sündigenden Bruder strafte. Der ganzen Gemeinde soll
er sein wie der Heide und Zöllner. Soll er der Gemeinde wie
der Heide und Zöllner sein, so liegt darin zunächst dieses, daß
die Gemeinde erklären soll, daß ein solcher Sünder, der
gegen alle Strafe und Ermahnung aus Gottes Wort sich ver⸗
schlossen hat, gleich ist den Heiden und Zöllnern. Der Apostel
Paulus gibt aus Eingebung des Heiligen Geistes der Gemeinde
Gottes in Korinth die Weisung: „Tut von euch selbst hinaus,
wer da böse ist!“ 1 Kor. 5, 13, und meint damit ganz dasselbe,
was der HErr hier sagt. Wenn jemand die Gemeinde Gottes
nicht hören will, wenn sie Gottes Wort ihm vorhält, so soll die
Gemeinde solchen öffentlichen und unbußfertigen Sünder von
sich ausschließen, sie soll die christliche Brudergemeinschaft ihm
aufsagen, ihm erklären, daß er kein Bruder, kein Christ mehr,
sondern ein Heide und Zöllner ist, der auf dem Wege des Ver⸗
derbens und der Verdammnis sich befindet. Diese Erklärung
der Gemeinde, daß ein bisheriges Glied nun nicht mehr als
ein Bruder, sondern als ein Heide und Zöllner anzusehen ist,
als einer, der außerhalb der Gemeinde steht, nennen wir ge⸗
wöhnlich mit einem kirchlichen Ausdruck, jemanden in den Bann
tun, den Bann über jemanden aussprechen.

Die Gemeinde gibt diese Erklärung so ab, daß sie in ihrer
Versammlung den Beschluß faßt, das betreffende Glied in den

Bann zu tim, und daß dann der Pastor der Gemeinde diesen
Beschluß öffentlich von der Kanzel bekannt macht und also im
Namen Gottes und der Gemeinde den Bann über den betreffen⸗
den Sünder ausspricht. Es ist gewiß weise und ratsam, wenn
man die öffentliche Abkündigung des Bannes dem Beschluß der
Gemeinde nicht alsobald folgen, sondern eine gewisse Zeit dar⸗
über verstreichen läßt. Die Sache geht die ganze Gemeinde an,
und in der Gemeindeversammlung ist ja nur ein Teil der Ge⸗
meinde gegenwärtig; in den meisten Fällen sind nicht einmal
alle stimmberechtigten Glieder zugegen, geschweige denn die
nicht⸗stimmberechtigten. Und auch die Glieder, die nicht zu⸗
gegen waren, sollen von der Sache hören, auch sie sollen Zeit
und Gelegenheit haben, wenn ihr Gewissen sie dazu drängt,
ihre etwaigen Bedenken und Einwürfe gegen den Bann vor⸗
zubringen. Viele unserer Gemeinden haben daher die Ordnung
getroffen, daß die Verkündigung des Bannes erst nach der
nächsten Gemeindeversammlung erfolgen soll, nach der, die auf
diejenige folgt, in der der Bann über den Sünder verhängt
wurde. Wird in dieser Versammlung keine Einsprache gegen
den Bann erhoben, so nimmt man an, daß alle Glieder ihm
zustimmen, und dann wird er im öffentlichen Gottesdienst be⸗
kannt gemacht. Hat eine Gemeinde nur selten, etwa nur alle
drei Monate einmal, Gemeindeversammlung, so dürfte es sich
empfehlen, zum Zweck der Bestätigung des Bannbeschlusses
eine Extraversammlung einzuschieben.

Über die Art und Weise der Verkündigung des Bannes
hat uns Christus keine Vorschriften gegeben. Sie ist daher
eine Sache der christlichen Freiheit und Weisheit. Die Form
der Bannverkündigung kann daher verschieden sein und ist auch
wirklich an verschiedenen Orten verschieden. Es sollte der Ge⸗
meinde mitgeteilt werden, daß das betreffende Glied, das mit
Namen zu nennen ist, in schwere Sünde wider dieses oder
jenes Gebot gefallen und zu wiederholten Malen öffentlich und
sonderlich von einzelnen und von der ganzen Gemeinde gestraft
wurde, daß aber leider alles Ermahnen und Strafen sich als
vergeblich erwies, daß vielmehr das betreffende Glied in Sünde
und Unbußfertigkeit beharre und also nach Christi Befehl von
der Gemeinde ausgeschlossen und als ein Heide und Zöllner zu
halten sei, bis es Buße tue. Mit dem herzlichen Wunsch, daß
Gott ihm dazu Gnade gebe, sollte die Abkündigung schließen.
Gewöhnlich wird auch die Sünde des Betreffenden in der
Bannverkündigung mit Namen angegeben; jedoch kann es auch
Fälle geben, da es rätlich erscheint, die genaue Nennung der
Sünde zu unterlassen, so zum Beispiel, wenn es sich um solche
Sünden handelt, um welcher willen der Sünder auch vor der
weltlichen Obrigkeit straffällig ist und diese durch die Bekannt—
machung auf den Sünder aufmerksam werden könnte. Da ist
es genügend, wenn der Pastor nur abkündigt, daß der Be⸗
treffende in schwere Sünde gegen das sechste oder siebente
Gebot ꝛc. gefallen ist. G. M.

Noch einmal die Farmers' Union“.
(Eingesandt auf Beschluß der Oklahoma-Distriktskonferenz.)

Vor etwa zwei Jahren erschien an dieser Stelle ein länge⸗
rer Artikel, in welchem The Farmers' Educational and Co-
operative Union of America“ beleuchtet wurde. Da aber diese
Loge, gewöhnlich einfach Farmers' Union“ genannt, sich seit⸗

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