Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 69, Nummer 3 › Seite 37

Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 4. Februar 1913, Seite 37

37 38 39 40 41 42 43 44 45

Scan: from a 2009 DVD; the same scans are on the Internet Archive as DerLutheraner69_partial. Selected pages only: not every page of this year is held.

⤓ Download page image (full resolution)

German transcription machine transcription, uncorrected

⤓ Download .txt · copy text

Wort und Lulherg 5
Unun und minmermi

rg⸗

, Und ich sahe einen Engel
Slliegen mitten durch den C
Himml, der hatte ein ewig
Cuangclium, zu verkiindigen
denen, die auf Erden siden
und wohnen. und allen Hei-
den, und Geschlechtern, und
Sprachen, und Välkern, und
sprach mit groher Atinunt:
LTürchten Gott, und gebet
üilnn die Chre; denn die Zeil
seines Oerichts is ommen,
Rund betet an den, der gemacht
hat Himmel, und Erde, und
Meer, und die Wasser-
T brunnen. Offb. Joh. 14, 6.7.
.—ĩÜ⁸äñ:.

Zerausgegeben von der Deutschen Evangelisch-Lutherischen Synode von Missouri, Ohio u. a. Staaten.
Redigiert von dem Lehrerkollegium des theologischen Seminars in St. Lonis.

69. Jahrgang.

Hl. Louis, Mo., den 4. Februar 1913.

Die rechte Praris bei Entlassung von Gemeinde⸗
gliedern.

Wir entlassen nur an Schwestergemeinden.

Bei der Gemeinde, von welcher, und der, an welche ent—
lassen wird, denken wir natürlich nur an rechtgläubige Ge—
meinden, an wirkliche Schwestergemeinden. An falschgläubige
Gemeinden, also auch an bloß dem Namen nach lutherische
Gemeinden, in denen die gesunde Praxis der rechten, heilsamen
Lehre nicht im Schwange geht, können wir unsere Gemeinde⸗
glieder nicht entlassen. Gegen solche Gemeinden müssen wir
sie warnen und ihren etwaigen Anschluß an sie müssen wir
nach dem Worte Gottes strafen und verurteilen.

Hierher gehören alle die Sprüche aus der Schrift, in denen
kirchliche Gemeinschaft mit Falschgläubigen uns untersagt wird.
Gottes Wort gebietet den Christen, die Falschgläubigen zu
meiden, sie zu fliehen, sich vor ihnen vorzusehen. Da gilt:
„Weichet von denselben!“ „Gehet aus von ihnen und sondert
euch ab!“

So ist es lutherischen Christen unter keinen Umständen
erlaubt, sich an falschgläubige Gemeinden anzuschließen. Das
müssen wir immer wieder aus der Schrift klarstellen, wenn
unsere Gemeindeglieder etwa um Entlassung an solche Ge—
meinden bei uns einkommen. Solche Fälle finden sich ja, daß
von unsern Gemeindegliedern solche Entlassungen begehrt wer—
den, besonders auch, wenn sie verzogen sind und an ihrem Orte
keine rechtgläubige Gemeinde vorhanden ist.

Sehen wir zu, daß alle, die wir konfirmieren, den in diesem
Stück nötigen Unterricht empfangen, und daß wir es ihnen
recht einprägen: Christen dürfen sich, so lieb ihnen ihre Selig⸗
keit ist, nicht an falschgläubige Gemeinden anschließen.

Im Unterricht müssen wir beim dritten Artikel die Lehre
von der Kirche gehörig treiben. Lies Frage 193 in unserm
Synodalkatechismus nebst den dazu gehörigen Sprüchen. Die
achte der neun Fragen im Konfirmationsgelübde lautet nach
unserer Agende:

„Wollt ihr auch bei dem Bekenntnisse dieser Kirche allezeit
beharren und lieber alles, ja den Tod leiden, als von ihr ab—
fallen?“ Und was war unsere Antwort auf diese Frage am
Tage unserer Konfirmation? „Ja, mit der Hilfe Gottes!“

Aus falschgläubigen Gemeinden Kommende müssen sich
von ihrer bisherigen Gemeinschaft lossagen.

Solche, die aus falschgläubigen Gemeinden kommen und
bei uns um Aufnahme in die Gemeinde nachsuchen, fordern
wir nicht auf, sich eine Entlassung aus ihrer Gemeinde zu
holen; denn das hieße ja die falschgläubige Gemeinde als
Schwestergemeinde anerkennen. Solche Leute müssen sich von
ihrer früheren Gemeinde lossagen, und dahin haben wir sie zu
belehren. Wir sollen auch diese Leute nicht unter einem fal⸗
schen Eindruck lassen, sollen ihre falschen Ansichten und Grund—
sätze nicht bestätigen, da sie selbst etwa meinen, es sei kein
Unterschied unter den Kirchen, oder dieser habe weiter nicht
viel auf sich. Das Nötigste über den Unterschied sollte man
den Leuten vor dem Anschluß zeigen.

Wenn wir uns bei der Gemeinde, zu welcher der Appli—
kant gehört hat, über diesen erkundigen, so handelt es sich da
nicht um ein Entlassungsschreiben, sondern darum, zu erfahren,
ob etwa gegen den Betreffenden etwas vorliegt, was ihn der
Kirchenzucht, dem Banne, unterwerfen müßte.

Die Zeitschriften der Generalsynode und des Gencral
Couneil werfen uns das gern vor, daß wir ihnen die „courtesy“
nicht erzeigen, to ask for a letter of dismissal'. Das halten
sie für eine Schrulle der bösen Missourier! Aber wir Missou—
rier können die, welche bloß lutherisch heißen, aber nicht in
allen Stücken lutherisch lehren und lutherische Praxis führen,
nicht als volle Lutheraner anerkennen.

Auf das empfehlende Entlassungszeugnis einer Schwester⸗
gemeinde sollte die Aufnahme in der Regel ohne weiteres er—
folgen. Vorsicht nötig bei Ausstellung des Zengnisses.
sondere Fälle.“

Wenn jemand eine Entlassung, ein Zeugnis einer Schwe⸗
stergemeinde bringt, dann sollten wir es anerkennen und den

Be⸗

English translation

Not yet translated.