Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 69, Nummer 3 › Seite 38
Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 4. Februar 1913, Seite 38
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Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Unzucht 21
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Betreffenden ohne weiteres in unsere Gemeinde aufnehmen.
Ohne weiteres — wir sollen ihn nicht erst unterrichten wollen,
nicht erst von ihm verlangen, daß er bei uns einen Lehrkursus
durchmache, nicht erst durch ein Komitee untersuchen woͤllen, ob
er auch einen christlichen Wandel führe. In der Regel kann
und sollte er ohne weiteres aufgenommen werden.
Würde etwas gegen den Betreffenden vorliegen, dann
sollte man darüber mit der Schwestergemeinde, welche die Ent—
lassung gegeben hat, Rücksprache nehmen.
Eine Gemeinde und ein Pastor, die ein Entlassungsschrei—
ben, ein Zeugnis, ausstellen, sollen dabei sehr gewissenhaft
sein; sie sollen nicht falsch Zeugnis reden und ihre Brüder in
derjenigen Gemeinde, an welche sie den Betreffenden entlassen,
nicht betrügen. Man sollte einer andern Gemeinde auch nicht
aufladen, was man selbst gerne los wäre; das heißt, man soll
nicht solche entlassen, die eigentlich in Kirchenzucht genommen
werden sollten.
Um einen groben Fall anzuführen: Da ist einer ein
Säufer. Um der Verwandten willen etwa, oder weil man über—
haupt nicht gern Trubel hat mit Kirchenzuchtsfällen, zögert
man sehr, das nötige Verfahren gegen den Sünder einzuleiten.
Auf einmal zieht er in das Gebiet einer andern Gemeinde, und
man gibt ihm ein empfehlendes Zeugnis, in welchem gesagt
wird, daß er einen christlichen Wandel geführt habe. Da be—
kommen dann die andere Gemeinde und der andere Pastor
etwa alsbald Trubel. Ist ein solches Zeugnis nicht eine Über—
tretung des achten Gebots?
Ein anderer Fall, wo auch anders zu urteilen ist. Da ist
etwa einer, der grübelt und spekuliert gerne und hat wunder—
liche Einfälle; er ist eine wahre Plage für seinen Pastor. Aber
die Umstände liegen so, daß man ihm das Christentum noch
nicht absprechen kann. Wenn es da zu einer Entlassung kommt
und ihm das Zeugnis ausgestellt wird, daß er einen christlichen
Wandel geführt habe, dann kann der neue Pastor sich nicht
beschweren und sagen, der hätte nicht an seine Gemeinde ent—
lassen werden sollen, sondern da muß er es so ansehen, daß
Gott dem andern Pastor das Krenz abgenommen und es ihm
aufgelegt hat.
Etwas unangenehm und schwierig sind die Fälle, da einer
aus einer Gemeinde eine Entlassung bringt, in der er als
stimmfähiges Glied anerkannt war, etwa aber noch zu diesen
oder jenen Vereinen gehört und nun in eine solche Gemeinde
eintreten will, in der das Stimmrecht um der Zugehörigkeit
willen zu solchen Vereinen verweigert wird. Ist solche Vereins—
zugehörigkeit am neuen Orte bekannt, und würde er aufge—
nommen, so würde das wohl Unheil und Ärgernis anrichten.
Da müßten erst besondere Verhandlungen hierüber stattfinden,
ehe der Betreffende als stimmfähiges Glied aufgenommen wer—
den könnte.
Die einzelnen Gemeinden stehen nicht auf gleicher Stufe
der Erkenntnis. Die eine ist gefördert, die andere noch schwach.
Es ist ein Unterschied zwischen einer bereits gegründeten und
einer erst zu gründenden Gemeinde. Was die bereits wohl—
gegründete Gemeinde tun muß, weil sie kann, darf und muß
die andere unterlassen, weil sie es als Gemeinde noch nicht
kann. Auch eine junge, neue Gemeinde soll es ernst nehmen
mit dem Worte Gottes, aber das Zeugnis, das sie als Ge—
meinde ablegen kann, muß sich doch richten nach der Er—
kenntnis, die sie als Gemeinde hat. Im allgemeinen wird es
doch wohl in diesen Fällen das Richtige sein, daß der Applikant
nicht als stimmberechtigtes Glied aufgenommen wird, und daß
er selbst auf das Stimmrecht Verzicht leistet.
Aber die Regel ist, daß wir auf das empfehlende Zeugnis
einer Schwestergemeinde ohne Bedenken Leute in unsere Ge—
meinde aufnehmen. Gerade auch damit brin gen wir
die Glaubensgemeinschaft zwischen Schwester⸗
gemeinden zum Ausdruck. Lutherische Schwesterge—
meinden sind ja eben solche Christengemeinden, die der Mah—
nung des Apostels nachkommen: „Ich ermahne euch aber, lieben
Brüder, durch den Namen unsers HErrn JEsu Christi, daß ihr
allzumal einerlei Rede führet und lasset nicht Spaltungen unter
euch sein, sondern haltet fest aneinander in einem Sinne und
in einerlei Meinung“, 1 Kor. 1, 10, die auf demselben Boden
der Lehre und Praxis stehen, auf dem Konkordienbuch vom
Jahre 1580.
Walther schreibt in seiner „Pastoraltheologie“ am Schluß
der Anmerkung 2 zu § 46: „War der sich Meldende schon
Glied einer andern anerkannt rechtstehenden Gemeinde, so sollte
von ihm ein Entlassungszeugnis verlangt, aber, wenn dasselbe
ein empfehlendes ist, er auf Grund desselben ohne jenen
vorgängigen Unterricht aufgenommen werden.“
Das Ausstellen solcher Enwpfehlungszeugnisse war schon
Sitte in der apostolischen Kirche. Lies Apost. 18, 27; 3 Joh.
8—10.
Die Entlassungsschreiben sollten so verabfaßt sein, daß sie
das herzliche, brüderliche Verhältnis, welches zwischen Schwester—
gemeinden besteht, bestehen sollte, bekunden. W. L.
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Was ist von der sogenannten
Farmers“ Educational and Cooperative Union 0f America“
zu halten?
Kann ein lutherischer Farmer sich mit gutem Gewissen einer solchen
Verbindung anschließen oder, falls er sich angeschlossen hat, mit
gutem Gewissen dabei bleiben?
Schreiber dieses hat ein Ritual sowie auch die Konstitution
dieser Union in Händen. Sehen wir uns beide etwas näher an.
Nach dem Ritual sollen dem Eintretenden die Augen ver—
bunden, der Rock soll ihm ausgezogen oder mit einem Seil
unter dem Ellbogen gebunden werden. Kein Christ sollte sich
einer solchen kindischen Zeremonie unterziehen, 1 Kor. 13, 11.
Auch sollte kein Christ sich unter die Barmherzigkeit einer ge—
heimen Gesellschaft begeben und ihr gestatten, je nach Gut—
dünken mit ihm zu verfahren. (Ritual.) 1 Kor. 7,
Gal. 5, 1.
Nach dem Ritual soll der Kandidat gefragt werden: „Was
wünschest du in deinem gegenwärtigen Zustand am meisten?“
Der Führer flüstert ihm in die Ohren: „Licht.“ Hier wird
ein Christ, der sich dieser Union anschließen will, als ein solcher
dargestellt, der noch in Finsternis sei. Siehe 1 Petr. 2, 9;
2 Kor. 4, 6; Eph. 5, 8; Matth. 5, 14.
Im Ritual finden wir Ausdrücke wie „Geheimnisse, Zei—
chen, Handgriffe, Paßwörter, geheimes Werk“. Dies ist gegen
die christliche Offenheit, 1 Thess. 5, 4. 5; Matth. 5, 14—16;
Joh. 3, 20; Eph. 5, 11. 12. Es gibt Dinge, die wir unter
Ausschluß der Sffentlichkeit tun, die wir nicht jeden sehen
lassen; aber das sind Dinge, von denen man weiß, was sie sind,
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