Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 69, Nummer 18 › Seite 279
Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 2. September 1913, Seite 279
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8r„TuthsranebSe
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Obrigkeit kann nur so sich Respekt verschaffen und den Zweck
erfüllen, zu dem sie da ist, nämlich Ruhe und Ordnung zu
halten, wenn sie weiß, daß ihr nicht ein Narrenstab, sondern
das Schwert in die Hand gegeben ist, und daß sie „das
Schwert nicht umsonst trägt“, sondern zum Gebrauch; wenn
sie sich darauf besinnt, daß sie ist „Gottes Dienerin, eine Räche—
rin zur Strafe über den, der Böses tut“, Röm. 13, 4.
E. P.
Die rechte Praris bei Entlassung von Gemeinde⸗
gliedern.
IX.
„Schlechte Gründe für Entlassungsgesuche.
Was kann man nicht als Grund zur Entlassung aus einer
Schwestergemeinde in die andere anerkennen und gelten lassen?
Manche haben ganz offenbar fleischliche Gründe. Da besteht
etwa die eigene Gemeinde aus geringen, arnien, ungebildeten
Leuten, man will aber in eine Gemeinde hinein, die vornehmer,
fashionabler ist. Das wird etwa ausgesprochen. Darf man
durch Entlassung solche Verachtung der Brüder bestätigen?
Sind das nicht stolze, hochmütige Kinder der Welt, die solche
Gesinnung hegen?
Andern ist ihr Prediger nicht fashionabel genug, nicht
up to date, wie sie sich gerne ausdrücken. Aber da merke:
Nicht Vorliebe für eine besondere Gabe eines Predigers kann
als Entlassungsgrund gelten; denn das ist bei allem Schein
der Geistlichkeit etwas Fleischliches. Man sagt gerne, man
könne sich bei dem andern Prediger mehr erbauen, man habe
da mehr Segen. Aber da müssen wir uns auf die so wichtige
Lehre vom Beruf besinnen. Eben der durch seinen göttlichen
Beruf von Gott gerade uns gesetzte Prediger und kein anderer
ist es, an den Gott gerade uns weist. Mag daher ein anderer
Prediger noch so gelehrt, noch so beredt, noch so begabt, noch
so geschickt, noch so freundlich und liebevoll sein, wir haben kein
Recht, ihm nachzulaufen und unsern Prediger zu verlassen.
Merke: Davon hängt der Segen ab, daß Gott den Pre⸗
diger mir gesandt hat. Das ist leere Einbildung, daß man von
einem andern Prediger, etwa einem größeren Kanzelredner,
mehr Segen habe! Wenn der Prediger das merkt bei einem,
der in seine Gemeinde aufgenommen sein will, da soll er sich
den Weihrauch, der ihm gestreut wird, ja nicht zu Kopfe steigen
und davon benebeln lassen! Gerade bei solchen Gelegenheiten
soll er beweisen, daß er ein treuer Diener Christi ist. Da soll
er warm werden in der Verteidigung seines vielleicht geringer
begabten Amtsbruders und zeigen, daß die Reden des Appli⸗
kanten ihm sehr leid tun, daß er darüber sehr traurig ist, und
ihm zu Gemüte führen, daß er Christum verachte. Siehe Luk.
10, 16.
Das hieße ja dem korinthischen Unwesen Tor und Tür auf—
tun, wenn es in der Kirche gestattet sein sollte, die Seelsorger
ganz willkürlich in der Jagd nach Gaben zu ändern und zu
wechseln. Daß nur ja nicht das korinthische Wesen dem Gesuch
einer Entlassung in die Schwestergemeinde zugrunde liege!
Christen sollen sich nicht an ihre Prediger wegen deren Gaben
hängen und um derselben willen sich absondern. Lies 1 Kor. 11!
Hier muß nian wohl sagen, daß die Bildung von Paro—
chien durch geographische Abgrenzung ihre großen Vorzüge hat.
Sind die Gemeinden nicht örtlich abgegrenzt, so ist damit eine
Einrichtung getroffen, bei der wenigstens die Gefahr besteht,
daß man erst umherforscht, um sich die Prediger zu besehen
und anzuhören, daß man sich die Prediger aussucht und sich zu
denen hält, an denen man gerade Geschmack findet. Anstatt
auf das Wort zu sehen, sieht man auf die Gaben, anstatt auf
das Amt auf die Person; und nennt man sich auch nicht Pau⸗
lisch, Apollisch, so ist man es doch in der Tat. Das ist aber
fleischlich, nicht geistlich. Also aus dem Fleisch ist es, wenn
man aus Vorliebe für besondere Gaben des Predigers an eine
andere Gemeinde entlassen sein will.
Zu den schlechten, bösen Gründen für ein Entlassungs⸗
gesuch rechnen wir auch Unversöhnlichkeit gegen die Gemeinde,
gegen einzelne Glieder oder gegen den Prediger.
Das kommt öfter vor, als man denkt. Man ist wirklich
oder vermeintlich beleidigt worden und da will man sich so
rächen, daß man sich von der Gemeinde trennen, von ihr ent⸗
lassen sein will. Wo solche Unversöhnlichkeit klar zutage tritt,
da muß man die Entlassung verweigern; denn da liegt ja eine
Todsünde vor, und der Betreffende sollte in Kirchenzucht ge⸗
nommen werden.
Und was soll man davon sagen, daß Leute in eine andere
Gemeinde treten wollen, weil Gottes Wort aus des Predigers
Munde sie getroffen hat? Diese Leute, die in der Schrift so
beschrieben werden: „Sie wollen sich meinen Geist nicht mehr
strafen lassen“, wissen sich scheinheilig zu gebärden und fangen
an, an ihrem Pastor, den sie vorher etwa gerühmt und gelobt
haben, allerlei auszusetzen. Es ist ein schlimmes, sehr böses
Ding, wenn man aus Haß und Verstimmung gegen den Pastor
an eine andere Gemeinde entlassen sein will.
Die alten lutherischen Pastoraltheologien betonen, daß es
niemand erlaubt werden könne, einen andern Beichtvater zu
suchen, wenn dies aus Haß und Verachtung seines rechtgläu⸗
bigen Beichtvaters geschehe, daß solcher Wechsel nur dann ge—
stattet werden könne, wenn durch ganz offenbare Schuld des
Pastors das Vertrauen unmöglich mehr da sein kann; denn es
ist allerdings wahr, daß das Bekenntnis der Sünden in der
Beichte und das ganze Verhältnis der Beichtkinder zum Seel—
sorger ein großes Vertrauen zu diesem voraussetzt. Aber man
soll nicht leicht aus diesem Grunde eine Entlassung als berech⸗
tigt anerkennen. Man soll wieder Zutrauen zum Pastor fassen,
wenn dieses auch etwa geschwunden war, auch vielleicht aus
Schuld des Pastors; denn man darf nicht vergessen, daß man
lernen soll, auch am Pastor Schwächen zu tragen. Gott hat
ja Sünder, arme gebrechliche Menschen, ins Predigtamt be—
rufen, nicht aber vollkommen heilige Engel.
Wenn der die Entlassung Begehrende in Unversöhnlichkeit
lebt, wenn dieses oder jenes Stück gegen ihn vorliegt, in dem
er gegen Gottes Wort gehandelt hat, dann kann der Austritt
aus seiner Gemeinde und die Aufnahme in die Schwester—
gemeinde nicht ohne Sünde geschehen, solange die Sache nicht
christlich erledigt ist. Eine Gemeinde darf und soll niemand
als Bruder anerkennen, der in einer andern Gemeinde die Bru⸗
derschaft grob verletzt, vielleicht auch durch offenbare Unbuß—
fertigkeit aufgehoben hat. Damit erweist man auch dem Irren—
den und Sündigenden einen gar schlechten Liebesdienst, wenn
man ihm hilft, ohne weiteres sich der brüderlichen Zurecht—
weisung und der christlichen Kirchenzucht zu entziehen. Leute,
die mit ihrer Gemeinde zerfallen sind, im Unfrieden leben und
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