Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 69, Nummer 26 › Seite 407
Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 23. Dezember 1913, Seite 407
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Ver 2„DutheranerS
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Würde eine Gemeinde hier die Entlassung beschließen, so
würde sie ja damit die Torheit und die Sünde dieser Leute
gutheißen. Die Zugehörigkeit zur christlichen Gemeinde ist ja
nicht etwa bloß eine gute menschliche Ordnung, sondern ist
göttlichen Gebots. Wer der Gemeinde den Abschied gibt, die
Gnadenmittel nicht mehr gebrauchen und hinfort mit der Welt
nach ihrer Art und Weise leben will, der tut sich selbst in den
Bann, und das muß über ihn erklärt und auch ihm selbst be⸗
zeugt werden. Die Gemeinde soll auf sein Verlangen hin auch
nicht einfach seinen „Namen streichen“, sondern auf alle Fälle
ihm mitteilen und deutlich sagen, wie sie nach der Schrift seinen
Rücktritt ansehen müsse. Die Gemeinde soll sich nicht stellen,
als billige sie es, als gebe sie ihr Jawort dazu, daß jemand, der
die Lehre Christi, den seligmachenden Glauben, mit ihr bekannt
hat, sich nicht mehr zu ihr bekennen will und in die Gemeinschaft
der Welt zurückfällt.
An die Welt können wir nicht entlassen, ebensowenig wie
wir den Beitritt zu einer irrgläubigen Gemeinschaft durch
Entlassungsbeschluß billigen dürfen. Eine förmliche Entlassung
an eine falschgläubige Gemeinde wäre gleichbedentend mit Ver—
leugnung des Bekenntnisses und ein Stück unionistischer Praxis.
So gewiß Gott den Irrglauben nicht will, so gewiß darf auch
keine christliche Gemeinde den Irrglauben in irgendeiner Weise
als berechtigt anerkennen. Nicht eine Entlassung kann die Ge—
meinde in einem solchen Falle dem Austretenden zukommen
lassen, sondern statt des Bruderzeugnisses kann sie ihm nur mit
großem Ernste die Sündlichkeit seines Schrittes darlegen. Also
das öfters begehrte „ehrenvolle Entlassungszeugnis“ an falsch⸗
gläubige Gemeinschaften dürfen wir um des Gewissens willen
nicht ausstellen.
Gewährung des Entlassungsgesuches um der Schwachheit
willen.
Es gibt Leute, die gerne an eine Schwestergemeinde ent—
lassen sein wollen. Sie führen dies und jenes dafür an; sie
haben allerlei Bedenken. Aber das alles ist kein rechter stich—
haltiger Grund, ihre Entlassung zu fordern, und doch kann
man sie trotz aller Belehrung, Unterweisfung und Ermahnung
nicht bewegen, ihre Bedenken fahren zu lassen, von ihrem Vor⸗
haben abzustehen, und kann ihnen auch nicht beweisen, daß sie
ihre Bedenken mutwillig festhalten. Wir dürfen eben nicht
vergessen, daß es Schwache, sehr Schwache gibt. Wie ist in
solchen Fällen zu handeln? ö
Wenn man überzeugt ist, daß man diese Leute für Schwache
halten muß und sie nicht für Unchristen halten darf, dann soll
man lieber ihre Aufnahme in die Schwestergemeinde geschehen
lassen. Die Erhaltung des Schwachen ist uns doch so dringend
von der Liebe geboten!
Wenn es sich freilich nicht um Schwache handelt, die eben
doch Kinder Gottes sind; wenn gar Bosheit offenbar wird:
wenn es klar ist, daß die Betreffenden sich nicht unter Gottes
Wort beugen wollen; kurz, wenn wir um des in Gottes Wort
gefangenen Gewissens willen keine Entlassung geben können:
dann sollen wir auch nicht in dieselbe willigen; und wenn da
also die Entlassung verweigert werden muß, dann sollen wir
uns nicht irremachen lassen durch das Gerede, so trieben wir
die Leute weg von der Kirche und wir hätten es auf dem Ge—
wissen, wenn diese jetzt verloren gingen, sollen uns auch nicht
schrecken lassen durch falsch angeführte, mißbrauchte Sprüche.
Keine eigentliche Entlassung, aber auch kein Protest gegen die
Aufnahme.
Es gibt Schwache, die aber doch ganz offenbar die Kenn⸗
zeichen lieber Kinder Gottes an sich tragen. Es gibt eben aller⸗
lei Leute. Unser SErrgott hat sehr merkwürdige Kostgänger.
Es gibt Leute, die man nicht gut anders als „wunderliche
Käuze“ bezeichnen kann. Den Ausdruck gebraucht auch Doktor
Walther. Man kann von diesen Leuten nicht immer sagen,
daß es ihnen gar sehr an Erkenntnis fehle. Da kommen nun
diese Leute und wollen eine Entlassung. Sie haben überhaupt
keinen Grund für ihr Entlassungsgesuch. Einen guten Grund
haben sie nicht und führen auch keinen der schlechten, bösen
Gründe an. Sie führen gar nichts Besonderes an, weshalb sie
fort wollen. Sie wollen eben fort, sie wollen entlassen sein.
Es liegt aber auch nichts Besonderes gegen sie vor. Was soll
man da schließlich tun? Im eigentlichen Sinne des Worts
kann man ihnen keine „friedliche Entlassung“ geben; denn man
kann und will ihren Schritt doch nicht bestätigen, billigen und
gutheißen. Aber da keine Todsünde, kein offenbares Werk des
Fleisches vorliegt, da man ihnen nicht Unchristentum nachweisen
kann, lasse man solche Leute lieber gehen und lege ihnen nichts
in den Weg. Man lasse die Gemeinde etwa so beschließen:
„Zwar können wir ihm keine eigentliche friedliche Entlassung
im vollen Sinne des Worts geben, aber wir wollen gegen seine
Aufnahme in die Schwestergemeinde nicht protestieren.“
Meinst du etwa, das müsse doch zum Schaden der Gemeinde
gereichen, wenn es so solchen Leuten möglich gemacht würde,
von der alten Gemeinde weg- in eine andere hineinzukommen?
Aber wird das zum Wohl und Frieden der Gemeinde dienen,
wenn man einen Mann gegen seinen Willen im Gemeinde—
verband festhalten will?
Oder fragst du, ob du dann nicht auch dasselbe Recht hät⸗
test, ob du dann es nicht auch so machen könntest? Gegenfrage:
Willst du ein „wunderlicher Kauz“ sein? Überhaupt, wolltest
du wirklich eine christliche Gemeinde um Entlassung bitten, ohne
deinen Brüdern gute Gründe vorlegen zu können? Wolltest
du ohne gute Gründe aus deiner Gemeinde scheiden?
Zu etwaigen Verhandlungen zwischen Schwestergemeinden in
Entlassungsfällen.
Bei dieser Entlassungsfrage, deren Erörterung wir hier—
mit zum Abschluß bringen, können in der Praxis sehr schwierige
Fälle vorkommen, die leicht zu allerlei Kollisionen zwischen
Amtsbrüdern und Schwestergemeinden führen können. Um
Unannehmlichkeiten vorzubeugen, haben manche Schwesterge—
meinden diese und jene Stipulationen, Regeln und Ordnungen
vereinbart, die sie bei Entlassungsfällen beobachten wollen. Es
ist auch gut, Ordnungen zu haben, 1 Kor. 14, 40. 33. Aber
Regeln decken doch nicht alle Fälle, und so muß das Gesetz
der Liebe immer als die höchste Regel erachtet wer—
den. Es gibt im Leben Ausnahmefälle, in welchen die Liebe
alle Gesetze und Ordnungen scheinbar durchbricht, in der Tat
aber den wahren Sinn des Gesetzes erfüllt. (Matth. 12, 1—7;
Röm. 13, 10.)
Wenn wir uns nicht von Vorurteilen leiten lassen, sondern
wenn auf allen Seiten brüderliche Liebe herrscht, dann wird
der Handel in den meisten Fällen zur Zufriedenheit aller Be⸗
teiligten geschlichtet werden können. (Röm. 12, 10; Phil. 2,
3. 4.) Die Entlassung soll in Liebe und im Frieden geschehen
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