Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 70, Nummer 12 › Seite 188
Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 9. Juni 1914, Seite 188
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uthorane
Intersynodale Konferenzen.
In Sachen der Wiederaufnahme intersynodaler Konferenzen
wurde beschlossen:
Da von seiten des Allgemeinen Präses der Jowasynode
unserm Präses offiziell mitgeteilt worden ist, daß auf Beschluß
der Jowasynode von ihm ein Komitee ernannt worden sei zwecks
Herstellung einer gottgefälligen Einigkeit in der lutherischen Kirche
unsers Landes, und daß sie, die Jowasynode, bereit sei, offiziell
mit den Vertretern anderer Synoden zu berhandeln, so soll der
Präses ein Komitee ernennen, das erwäge, ob und wie in Sachen
der Einigung der lutherischen Kirche Amerikas mit andern Syno⸗
den zu handeln sei.
Schulwesen.
Eine Eingabe, unser Schulwesen mehr einheitlich zu gestalten
und besser zu beaufsichtigen, lag vor. Es wurde beschlossen:
1. eine Allgemeine Schulbehörde während dieser Sitzung zu
wählen, deren Pflicht es sein soll, einen Plan zu entwerfen, wie
das ganze Schulwesen der Synode am besten gefördert werden
könnte;
2. daß diese Behörde bestehen soll aus dem Allgemeinen
Präses oder dessen Stellvertreter, je einem Lehrer aus unsern
Lehrerseminaren, einem Pastor, zwei Lehrern und einem Ge⸗
meindeglied. Auch erscheint es wünschenswert,
3. daß jeder, Distrikt ein Komitee erwähle, das sich mit der
Allgemeinen Schuͤlbehörde in Verbindung setze, um über das
Wohl des Schulwesens weiter zu beraten;
4. daß die Zusammenstellung dieser Behörde dem Präses
überlassen sei.
Finanzwesen.
Auch das Finanzwesen der Synode kam zur Sprache. Die
Synode beschloß, daß die sogenannten Detroiter Beschlüsse als
Grundlage für die Regulierung des Finanzwesens beibehalten
werden sollen.
Ein Komitee, bestehend aus dem Allgemeinen Präses, den
Distriktspräsides und dem Allgemeinen Kassierer, soll bis zur
nächsten Synode gründlich beraten, ob und wie man eine Ver⸗
einfachung der Kassen möglich machen kann, und diese Sache auf
der nächsten Synode so bald als möglich vorlegen.
Der Kassierer der Synode soll gehalten sein, dem Vorkomitee
zu dessen Informierung vor jeder Delegatensynode einen genauen
Bericht über Synodalkasse und Baukasse zu liefern. Der Vor⸗
siter des Vorkomitees soll dafür sorgen, daß dieser Bericht in dem
Vorkomitee vorhanden ist.
Allgemeine Kirchbaukasse.
Es wurde beschlossen, mit vollen Kräften darauf hinzu⸗
arbeiten, durch Kollekten und zinsfreie Darlehen die vorhandene
Summe in Aubetracht der sich fort und fort mehrenden Bittgesuche
möglichst bald um ein bedeutendes zu erhöhen.
Die für die Kommission geltenden Regeln sollen dahin er—
weitert werden, daß auch Schulen und Pfarrhäuser eingeschlossen
sein sollen, die Pfarrhäuser jedoch nur in den äußersten Fällen.
Allgemeine Unterstützungskasse.
Für die durch Sturm und Fluten letztes Jahr heimgesuchten
Glaubensgenossen waren §57,395.93 eingelaufen. Alle Gaben
für hilfsbedürftige Gemeinden sollen durch die Hände der Kom⸗
mission gehen und von ihr ausbezahlt werden, da dies eine bessere
Kontrolle ermöglicht.
Versorgung der Pastoren⸗ und Lehrerwitwen.
Die Synode bekannte sich zu dem Grundsatz über die Pflicht
der Versorgung dienstunfähig gewordener Diener der Kirche und
deren Angehöriger und Hinterbliebener.
Das Komitee schlug vor, daß. wie die Versorgung alters⸗
und krankheitshalber dienstunfähigen Professoren und deren An⸗
gehöriger und Hinterbliebener, so auch die Versorgung der alters⸗
und krankheitshalber dienstunfähigen Pastoren und Lehrer und
deren Angehöriger und Hinterbliebener in Zukunft Sache der
Allgemeinen Synode werde.
Dieser Punkt wurde den einzelnen Distrikten zur Beratung
und Berichterstattung überwiesen.
„Lutheraner.“
Die Synode beschloß, den „Lutheraner“, wie bisher, alle
zwei Wochen erscheinen zu lassen; doch soll er um vier Seiten
vergrößert werden, damit mehr Raum für Missionsnachrichten ge⸗
wonnen werde.
„LVTIIEEKAN WITNESS.“
Es wurde beschlossen:
1. daß der LutMeran Witness zweiwöchentlich erscheine wie
bisher, aber in demselben Umfang wie der jetzige „Lutheraner“
(16 Seiten), und daß er etwa denselben Inhalt habe wie der
„Lutheraner“;
2. daß, uni dies am leichtesten zu erreichen, die Redaktion
des Witness nach St. Louis verlegt werde, wo der „Lutheraner“
redigiert wird;
3. daß das Redaktionskomitee aus zwei Gliedern bestehe,
von denen das eine ein Glied der Fakultät des Seminars zu
St. Louis, das zweite ein Glied des Englischen Distrikts, in
St. Louis wohnhaft, sei;
4. daß die Fakultät denjenigen aus ihrer Mitte bestimme,
der Mitglied des Redaktionskomitees sein soll, und daß Präses
M. Sommer das zweite Glied sei;
5. daß dem neuen Redaktionskomitee anheimgegeben werde,
sich regelmäßige Mitarbeiter zu gewinnen; wir machen sie dabei
besonders aufmerksam auf das gegenwärtige Redaktionskomitee,
das sich bewährt hat und dem eine reiche Erfahrung zu Ge⸗
bote steht;
6. daß wir das jetzige Redaktionskomitee bitten zu dienen,
bis die neue Ordnung in Kraft treten kann.
Kinder⸗ und Jugendliteratur.
Eine Kommission wurde hierfür eingesetzt, die aus fünf
Gliedern bestehen und, wenigstens vorläufig, ihren Hauptsitz in
St. Louis haben soll. Der Vorsitzer der Kommission soll ein
Glied der Fakultät unsers Concordia-Seminars sein. Die Auf⸗
gabe dieser Kommission soll hauptsächlich darin bestehen, aus der
großen Masse von deutschen und englischen Büchern und Schriften,
die für Kinder und junge Leute geschrieben worden sind, das Beste
und Gediegenste auszusuchen und dem Direktorium unsers Con⸗
cordia⸗Verlags zum Druck oder Vertrieb zu übergeben. Auch
diese Bücher stehen unter der Zensur der Fakultät wie alle andern
Bücher.
Wahlkollegium.
1. Laut der Konstitution haben das Wahlkollegium, das
Lehrerpersonal einer Anstalt und jede Synodalgemeinde das Recht,
Kandidaten aufzustellen. Die Synode nahm die Empfehlung des
Komitees an, daß das Wahlkollegium dies Recht nicht mehr
haben solle.
2. Ferner wurde folgendes angenommen: Die Wahl⸗
kollegien für die Gymnasien bilden der Allgemeine Präses, resp.
einer der Allgemeinen Vizepräsides, die Aufsichtsbehörde des be⸗
treffenden Gymnasiums mit einer Kollektivstimme sowie fünf
Personen, von denen, wo möglich, zwei aus angrenzenden Distrik⸗
ten gewählt werden sollen. Die Glieder dieser Wahlkollegien
werden in der Weise erwählt, daß der Distrikt, in dem sich ein
Gymnasium befindet, in dem Jahre vor der Delegatensynode die
nötigen Personen erwählt und diese Wahl im folgenden Jahre der
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