Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 69, Nummer 8 › Seite 120
Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 15. April 1913, Seite 120
Scan: from a 2009 DVD; the same scans are on the Internet Archive as DerLutheraner69_partial. Selected pages only: not every page of this year is held.
⤓ Download page image (full resolution)
German transcription machine transcription, uncorrected
120
SNer 2„TuthsranesS
ihr das süße Evangelium vernehmen, daß der Mensch gerecht
und selig wird allein aus Gnaden, ohne Verdienst der Werke,
um Christi willen, durch den Glauben. So geht ihr in der Tat
auf fetter Weide, während drüben nur zu oft den armen hung⸗
rigen Seelen Steine für Brot geboten werden.
Teure Glaubensgenossen, wie seid ihr doch so reich, so
überaus reich sowohl im Irdischen als auch im Geistlichen!
Sollte nun nicht dieser große Reichtum, den euch Gottes Freund⸗
lichkeit tagtäglich in den Schoß schüttet, euch dankbar machen?
Ja, erkennt die Zeit, in welcher ihr heimgesucht werdet, und
dankt dem gütigen Geber mit Herzen, Mund und Händen.
Dankt ihni für den großen irdischen Segen, indem ihr denselben
vor allen Dingen dazu anwendet, daß sein Reich an allen Enden
und so auch im alten deutschen Vaterlande gebaut werde. Und
für den herrlichen geistlichen Segen könnt ihr euren Dank nicht
besser abstatten, als daß ihr das teure Gotteswort, das ihr in
so reicher Fülle habt, fleißig gebraucht. Ja, haltet, was ihr
habt, daß niemand eure Krone nehme! Das walte Gott!
Amen.
2 2
—— —
Die rechte Praxis bei Entlassung von Gemeinde⸗
gliedern.
Wessen Sache ist es, dafür zu sorgen, daß
die Entlassung erfolge?
Wenn ein Gemeindeglied eine Entlassung von der Ge—
meinde, zu der es bisher gehört hat, zu haben wünscht und sich
schon vor Erlangung derselben — was nicht geschehen sollte
bei dem Pastor, dessen Gemeinde es sich anschließen will, zur
Aufnahme meldet, dann ist es nicht Sache dieses Pastors, dafür
zu sorgen, daß das betreffende Gemeindeglied seine Entlassung
bekommt. Es gehört das nicht zum Amte dieses Pastors. Es
ist ganz verkehrt, wenn dieser Pastor nun so denkt und redet:
Diese Leute haben sich bei mir zur Aufnahme in meine Ge⸗
meinde gemeldet, sie haben sich an mich gewandt, darum muß
ich mich jetzt ihrer annehmen, ich habe jetzt ein Amt an diesen
Leuten. Es ist ganz ungehörig, wenn dieser Pastor sich so
stellt, als müsse er mit allem Eifer dafür sorgen, daß die Ent⸗
lassung alsbald erfolge. Wie weit geht ihn diese Sache an?
Antwort: Zunächst sehr wenig — nämlich gar nichts! Er hat
bis jetzt gar kein Amt an diesen Leuten und soll dem, dem sie
kraft seines göttlichen Berufs anbefohlen sind, nicht ins Amt
greifen. Er soll sich nicht als Seelsorger und Sachwalter
dieser Leute gebärden.
Es ist selbstverständlich zunächst Sache der Leute, welche
die Entlassung haben wollen, dafür zu sorgen, daß sie sie be—
kommen. Ihre Sache ist es, die geeigneten und nötigen
Schritte zu tun. Und wenn sie Belehrung gebrauchen dar⸗
über, wie man behufs Erlangung einer Entlassung vorzugehen
habe, dann sollen sie sich ganz vertrauensvoll an den ihnen von
Gott gesetzten Lehrer wenden, ihren Pastor, den Bischof der
Gemeinde. Wenn frende Pastoren, an die man sich mit der
Bitte gewandt hat, zu der Entlassung behilflich zu sein, nicht
sehr vorsichtig sind, so können leicht Entfremdungen und Er—
bitterungen entstehen.
Solche, die eine Entlassung haben wollen, sollen ihr Gesuch
nebst den Gründen für dasselbe ihrem Pastor und ihrer Ge—
meinde vortragen. Eine rechtschaffene Christengemeinde wird
sich gewiß nicht weigern, die erbetene Entlassung zu gewähren,
wenn gute Gründe vorliegen; und ein rechtschaffener Christ
wird sich doch von seinem Seelsorger und seiner Gemeinde zu⸗
rechtweisen lassen, wenn er, was auch der Fall sein kann, mit
seinem Gesuch um Entlassung ganz auf dem Irrweg ist.
Glaubt aber jemand, daß ihm von seiner Gemeinde Un⸗
recht geschieht durch Versagung der „friedlichen Entlassung“,
dann kann er sich mit seiner Beschwerde an die Synode wenden
und durch deren Beamte seine Sache vor seiner Gemeinde unter—
suchen und besehen lassen. Die Synode ist ja nur eine mensch⸗
liche Einrichtung, aber unsere Schwestergemeinden haben eben
dies Übereintonmien miteinander getroffen, und dies auch von
ihni mit eingegangene Übereinkommen soll ein Pastor nicht
vergessen, wenn Leute, die sich bei ihm zur Aufnahme gemeldet
hatten, mit der Klage zu ihm kommen, ihre Gemeinde ver—
weigere ihnen die Entlassung.
Man hüte sich vor lieblosen Urteilen, wenn
die Entlassung nicht alsbald erfolgt.
Man hat den Betreffenden, der sich gemeldet hatte, ange⸗
wiesen, er müsse sich eine Entlassung von seiner Gemeinde
holen; denn ohne dieselbe könne er nicht aufgenommen werden.
Aber nun läßt etwa die Entlassung ziemlich lange auf sich
warten; man hört auch so manches aus den Verhandlungen
über das Entlassungsgesuch, was wahr oder auch nicht wahr
sein mag. In solchen Fällen soll kein Pastor und auch nie—
mand aus der Gemeinde, in welche der Betreffende eintreten
will — natürlich auch sonst niemand, der von dem Fall hören
mag —,‚ alsbald zufahren und allerlei lieblose Urteile fällen
über die andere Gemeinde und den andern Pastor, die, wie
es scheint, denn Entlassungsgesuch gegenüber Schwierigkeiten
machen. Vom Hörensagen kennt man eine Sache doch nicht,
und es ist doch nicht recht, wenn man auf bloße Gerüchte hin
sich seine Meinungen bildet und Behauptungen aufstellt. Zur
rechten Beurteilung auch solcher Entlassungssälle wird man
nicht imstande sein, ohne das nötige einschlägige Material vor
sich zu haben.
Wir sollen es nicht für unser Amt und unsern Beruf hal⸗
ten, in solchen Fällen andere Pastoren und Gemeinden zu rich—
ten, wir sollen uns hüten, daß wir nicht mit der Zunge sün⸗
digen. Es gelte uns da das Wort St. Pauli, Röm. 14, 4:
„Wer bist du, daß du einen fremden Knecht richtest? Er steht
oder fällt seinem Herrn.“
Es kommt ja leider auch vor, daß man versucht, selbst
gutbegründete Entlassungsgesuche nicht zu gewähren oder durch
allerlei zweifelhafte Praͤktiken auf die lange Bank zu schieben.
Solch böse Stücke werden wir später gebührend beleuchten.
Wen trifft hier die Verantwortung? Wenn wir den Ein—
druck haben, daß die Entlassung mit Unrecht verweigert wird,
und daß dem betreffenden Applikanten durch die Verweigerung
oder durch die Verzögerung Schaden und Nachteil geschehe, und
wenn es sich auch nicht bloß un einen eingebildeten, sondern
um einen wirklichen Schaden und Nachteil handelt — das ist
alles ja nicht unsere Schuld. Das haben wir schließlich nicht
zu verantworten, sondern die, welche zunächst interessiert sind
umd dabei in Betracht kommen, und deren Urteil, Gewissen und
Verantwortlichkeit sollen wir die Sache zunächst anheimgeben.
Wir brauchen solche Leute auch nicht zu belehren über das
Unrecht, das ihnen geschieht, über den Schaden, den sie erleiden,
English translation
Not yet translated.