Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 71, Nummer 26 › Seite 497
Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 21. Dezember 1915, Seite 497
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Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Vorſteher
SVer 2„utheraners
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zu Jerusalem, ehe die sieben Diakonen zur Armenpflege er—
wählt wurden. Es ist auch den Christen unserer Zeit hierin
nichts vorgeschrieben. Das Staatsgesetz mag eine inkorporierte
Gemeinde, welche Eigentum besitzt, zwingen, Trustees zu
wählen, durch welche die Gemeinde als ein unter dem Gesetz
inkorporierter Körper repräsentiert wird, und durch welche sie
Kontrakte abschließt usw. Doch ist dieses Amt der Trustees
nicht mit dem Amt der Vorsteher zu verwechseln. Vor der
Kirche wäre eine Gemeinde eine Gemeinde, auch wenn sie keine
Vorsteher und keine Trustees hätte. Das Amt der dienenden
Laien gehört nicht zu den Merkmalen der Rechtgläubigkeit,
noch weniger zum Wesen einer christlichen Gemeinde. Hierin
unterscheidet sich die Lehre unserer Kirche von der Lehre der
Presbyterianer, die das Vorhandensein von Ältesten, und zwar
solcher mit geistlicher Regiergewalt (Handhabung der Kirchen—
zucht), zu den unerläßlichen Merkmalen einer christlichen Ge—
meinde rechnen. ö
2. In christlicher Freiheit bestimmt eine lutherische Ge—
meinde, wie viele Vorsteher sie wählen will, und auf
welche Weise sie diese wählt. Sie mag einen Vorsteher
wählen oder zwei oder drei oder mehr; sie hat auch zu be—
stimmen, ob sie die Nomination in der Wahlversammlung oder
in einer vorhergehenden Versanimlung vornehmen will; sie
hat auch durchaus freie Hand, den Amtstermin ihrer
Beamten zu bestinnnen. Sie kann auch zu jeder Zeit Ande—
rungen in diesen Punkten vornehmen, wenn die Verhält—
nisse eine Anderung zu fordern scheinen. Daß es „immer so
gewesen ist“, darf deshalb auch nicht als Grund dafür angeführt
werden, daß man bei der bestehenden Ordnung bleiben sollte.
Daß eine Gemeinde in diesen Dingen eine feste Ordnung haben
und von solcher Ordnung nicht ohne guten Grund abgehen
sollte, versteht sich von selbst; es wäre ein Unglück für eine
Gemeinde, wenn sie jedes Jahr hierin neue Einrichtungen
treffen wollte. Aber solche Regeln und Ordnungen dürfen nie
zu einem auf alle Zeiten geltenden Gesetz gemacht werden.
Dadurch wäre der Gemeinde ein Stück ihrer christlich-kirchlichen
Freiheit geraubt.
3. Auch die Bestimmung, welche Verrichtungen
dein Vorstand anvertraut werden sollen, trifft die Gemeinde in
christlicher Freiheit. Sie ist hierin durch kein Gotteswort, aber
auch durch keinen früheren Beschluß und durch keinen ange—
stammten Gebrauch oder Beispiel anderer Gemeinden gebunden.
Jede Gemeinde richtet diese Sache ein, wie sie ihr am besten und
ersprießlichsten dünkt. Es steht durchaus bei ihr, zu bestimmen,
ob zum Beispiel die Verwaltung des Kircheneigentums, der
Gemeindegelder, die Pflege des Gottesackers, die Erhebung
der Kollekte im Gottesdienst, Sammlungen für außer- oder
innergemeindliche Zwecke einem oder mehreren Vorstehern zur
Pflicht gemacht, oder ob andere Gemeindeglieder mit diesen Ver—
richtungen beauftragt werden sollen. Sie mag Komiteen ein—
setzen, die für nötige Reparaturen am Kircheneigentum sorgen,
die den Gottesacker verwalten, die mit der Armenpflege be—
traut werden, die über synodale Angelegenheiten beraten und
berichten, die besondere oder auch die regelmäßigen Kollekten
erheben, die mit der Kassenrevision oder mit der Kassenver—
waltung beauftragt werden oder auch im Auftrag der Ge—
meinde auf der dritten Stufe der Ermahnung mit einem sün—
digenden Bruder handeln. Wir sagen nicht, daß man alle diese
Arten des Dienstes an der Gemeinde andern Personen als den
Vorstehern zuerteilen sollte. Wir sagen aber, daß die Gemeinde
völlige Freiheit hat, irgendeinen Dienst, irgendeinen Auftrag,
irgendeine Verrichtung irgendeinem Gliede, es gehöre
zum Vorstand oder nicht, zuzuerteilen, sofern sie durch solch
einen Auftrag nicht in denjenigen Dienst hineingreift, den ihr
Prediger und Seelsorger von Berufs wegen hat, und auch
gegen kein Stück christlicher Lehre verstößt.
Was hier für eine Gemeinde nützlich und ersprießlich
ist, braucht deswegen einer andern Gemeinde noch nicht als
Vorbild zu dienen. In manchen Geimeinden hat sich die Ein—
richtung, Männer aus dem Vorstand als Trustees zu wählen,
als die bessere erwiesen; andere Gemeinden trennen die beiden
Amter. In einer Genieinde hat sich die Einrichtung gut be—
währt, daß der Vorstand alle Finanzangelegenheiten der Ge—
meinde berät; in andern wiederum hat man besondere Finanz—
komiteen, die sich mit diesen Sachen befassen. Hier wählt man
den Gemeindekassierer aus dem Vorstand, dort ist ausdrücklich
bestimmt, daß der Kassierer nicht zum Vorstand gehören soll;
hier ist der Vorsitzer oder Präsident der Gemeinde zugleich
Vorsteher, dort gilt die Regel, daß kein Vorsteher den Vorsitz
in der Gemeindeversammlung führt; hier hat man einen
eigenen Schulvorstand, dort versieht der Kirchenvorstand dieses
Amt; hier werden neue Glieder durch den Vorstand der Ge—
meinde zur Aufnahme empfohlen, dort hat man hierzu ein
eigenes Komitee; in einer Gemeinde tun die Vorsteher Hand—
reichung bei der Taufe, zünden die Altarlichter an oder haben
sonst Verrichtungen im öffentlichen Gottesdienst; in einer andern
Gemeinde fällt alles dieses weg. Welches ist nun die richtige
Einrichtung? Antwort: Diejenige, die von der Gemeinde be—
stimmt ist, und die sich dann durch die Erfahrung bewährt hat.
Das eben Gesagte sollten sich alle Gemeindeglieder merken,
die aus einer Gemeinde an eine andere entlassen worden sind
und sich nun dieser angeschlossen haben. Was in ihrer alten
Gemeinde Regel und Ordnung war, mag in der neuen Ge—
meinde, der sie jetzt angehören, nicht vorzufinden sein; aber
ehe sie darauf dringen, daß es nun so gemacht werde, wie sie
es gewohnt waren, mögen sie sich's erst überlegen, ob es nicht
wahr ist, daß solche äußere Einrichtungen nicht zu den Merk—
malen einer treulutherischen Kirche gehören, und daß an jedem
Orte dasjenige „richtig“ ist, was sich praktisch bewährt hat.
Wir wollen sagen, der Leser ist neulich nach X. Y. ge—
zogen und wird nächstens der dortigen Gemeinde beitreten. Er
ist zum erstenmal im Gottesdienst und sieht nun zu seinem
Erstaunen, daß vor Beginn desselben die Nummern auf der
Liedertafel vom Kirchendiener aufgehängt werden. Er be—
obachtet ferner mit Befremden, daß im Gottesdienst von einigen
Gliedern des Jünglingsvereins die Klingelbeutelkollekte erhoben
wird. Darüber schüttelt er bedenklich den Kopf. Ist es mög—
lich, daß er hier in eine treulutherische Gemeinde geraten ist?
Zu Hause war beides doch Vorstandssache! Als aber kurz vor
der Feier des Abendmahls ein Vorsteher zur Sakristei heraus—
kommt und die heiligen Geräte auf den Altar stellt, da ist es
ihm beinahe zur Gewißheit geworden: „Hier kannst du nicht
bleiben, denn zu Hause in der alten Gemeinde hat das immer
der Pastor selber noch vor dem Beichtgottesdienst getan. Das
kann keine gut lutherische Gemeinde sein, wo man den Vor—
stehern allerhand Rechte nimmt, die ihnen doch gehören, und
sie dafür mit Verrichtungen beauftragt, die des Pastors Sache
sind!“ Urteilte der liebe Leser gegebenen oder ähnlichen Falles
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