Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 63, Nummer 23 › Seite 356

Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 5. November 1907, Seite 356

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Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Kirchenzucht · Kirchenzucht 11

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250 V„DutheranetS

Gleichgültigkeit fernbleiben. Allerdings wird nicht ein jeder
tätigen Anteil am Reden und Ermahnen nehmen, obwohl es
wünschenswert ist, daß viele sich daran beteiligen, hauptsächlich
solche, die von Gott besondere Gaben zum Strafen und be⸗
weglichen Ermahnen empfangen haben. Aber ein jeder sollte
den Verhandlungen mit großer Aufmerksamkeit folgen und
zusehen, daß doch ja nichts versäumt wird, den Bruder zu
retten. Wenn jemand sieht und erkennt, daß etwas nicht in
Ordnung ist, so sollte er alsobald darauf aufmerksam machen.
Ein jeder sollte endlich nach bestem Wissen und Gewissen, ohne
Menschenfurcht und Menschengefälligkeit seine Stimme abgeben.
Auch das kann und soll ein jedes Glied tun bei diesen wichtigen
Verhandlungen: es soll zu Gott beten und seufzen, daß er die
Bemühungen der Gemeinde segne, daß er sich des Sünders
erbarme und sein Herz zur Buße lenke. Es ist etwas Großes,
wenn eine Gemeinde viele solche gläubige Beter hat. „Des
Gerechten Gebet vermag viel, wenn es ernstlich ist“, Jak. 5, 16.

Liegt ein Bannfall vor der Gemeinde, so gehört er zu den
wichtigsten Sachen, welche die Gemeinde zu der Zeit beschäf⸗
tigen. Die Verhandlung eines ⸗Bannfalles sollte darum auch
immer voranstehen in den Geschäften der Gemeindeversamm⸗
lung. Es ist nicht recht, wenn eine Gemeinde in ihrer Ver⸗
sammlung zuerst mit allerlei andern Dingen sich beschäftigt,
oft ganz minderwichtige, äußerliche Geschäfte abmacht und dar⸗
über viel Zeit hinbringt, und schließlich, wenn die für die Ver⸗
sammlung festgesetzte Zeit sich schon stark ihrem Ende zuneigt,
kommt man auf den Kirchenzuchtsfall. Da kann man dann
nicht mehr viel über den Fall sagen, und die Sache wird ent⸗
weder zu kurz abgebrochen, oder der Fall zieht sich ungebührlich
lange von einer Versammlung zur andern hin. Das ist unrecht
und lieblos gehandelt gegen den, der in Kirchenzucht steht.
Wenn eine Gemeinde so verfährt, so zeigt sie, daß sie es noch
nicht recht erkennt und bedenkt, was die suchende Liebe gegen
einen Bruder, der in Sünde gefallen ist, von ihr fordert. Hat
die Gemeinde jemanden in Kirchenzucht genommen, so muß sie
seinen Fall in ihren Versammlungen der Regel nach zuerst oder
doch ziemlich bald vornehmen und darf ihn nicht an das Ende
ihrer Versammlungen verschieben.

Man kann es einer Gemeinde nicht verargen, wenn sie
zuweilen ihre Kirchenzuchtsfälle in geschlossener Versammlung
vornimmt, das heißt, wenn sie alle diejenigen, die nicht Glieder
der Gemeinde sind, auffordert, während dieser Verhandlungen
die Versammlung zu verlassen. Es stellen sich bei solchen Ver⸗
handlungen zuweilen Fremde aus bloßer Neugierde ein, die
vielleicht über diese ernsten, wichtigen Angelegenheiten nur
lachen und spotten. Besonders dann ist einer Gemeinde dieses
Verfahren anzuraten, wenn es sich um Sünden handelt, die
den Sünder auch vor der Welt um seinen guten Namen bringen

und mit denen auch das weltliche Gericht sich befaßt, also zum

Beispiel um Sünden gegen das fünfte und sechste Gebot.
Endlich muß eine Gemeinde darauf sehen, daß die Proto⸗
kolle über diese Verhandlungen genau und sorgfältig abgefaßt
werden. Wir haben ja gesehen, daß eine Gemeinde unter Um⸗
ständen die Rechtmäßigkeit ihres Bannverfahrens auch andern
Gemeinden und Christen, etwa auch den Beamten ihrer Synode
nachweisen muß. Da muß sie imstande sein, aus ihren Proto⸗
kollen allezeit zu zeigen, daß in dem betreffenden Fall alles
nach Gottes Wort geschehen sei, daß kein wesentliches Stück des
Bannes fehle. Die Gemeinde sei daher vorsichtig und sorgsam

den angeben, um derentwillen der Bruder in Kirchenzucht ge⸗

bei der Verabfassung und Annahme dieser Protokolle. Hat sie
keine geübten und geschickten Protokollanten, so sollte der Pastor
helfend eintreten bei der Verabfassung der Protokolle. Aller⸗
dings ist es weder nötig noch wünschenswert, daß die Protokolle
ganz genau, etwa nach stenographischer Aufnahme, alles wieder⸗
geben, was jeder einzelne geredet hat. Aber sie sollten klar und
scharf ausweisen, daß alle wesentlichen Stücke, die nach Gottes
Wort zum Bannverfahren gehören, von der Gemeinde beachtet
worden sind. Die Protokolle sollten klar die Sünde oder Sün⸗

nommen worden ist. Sie sollten zeigen, daß, wenn es sich um

Fälle privaten Sündigens handelt, auch die Stufen der brüder⸗

lichen Ermahnung vorangegangen sind und also der Fall wirk⸗
lich vor die Gemeinde gehörte. Sie sollten zeigen, daß dem
Ausgeschlossenen seine Sünde vorgehalten, daß er mit aller

Geduld und allem Ernst von der Gemeinde gestraft worden ist

und daß er doch die Gemeinde nicht gehört hat, sondern in
Unbußfertigkeit verharrte, so daß alles Strafen der Gemeinde
umsonft war. Sie müssen endlich zeigen, daß die Gemeinde,
und zwar einstimmig und unbedingt, den. Bannbeschluß gefaßt
und den Bruder für einen Heiden und Zöllner erklärt hat.
Das sind die Hauptpunkte, die im Protokoll der Gemeinde über
den Bamnfall zu finden sein sollten, damit sie sich über ihr Bann⸗
verfahren jederzeit ausweisen könne.

Es ist in diesen Artileln das Bannverfahren dargelegt,
wie es der Regel nach verläuft. Wir sind uns gar wohl bewußt,
daß bei einem einzelnen Bannverfahren Fragen auftreten,
Schwierigkeiten sich einstellen können, die hier nicht berührt
worden sind. Man kann nicht im voraus jeden einzelnen mög⸗
lichen Fall berücksichtigen. In jedem einzelnen Fall muß eben
immer wieder die Gemeinde ihren Gott und Heiland um rechte
Erleuchtung und Weisheit, un rechten Mut und rechtes Gott⸗
vertrauen bitten, daß sie in jedem Falle das Rechte und Gott⸗
gefällige erkenne und das Erkannte auch tue und ausrichte.
Der SErr hat gerade an der Stelle, wo er die Kirchenzucht uns
vorschreibt, uns die Verheißung gegeben: „Wo zween oder drei
versammelt sind in meinem Namen, da bin ich mitten unter
ihnen“, Matth. 18, 20. Er will gerade auch dann bei seiner
Gemeinde sein, wenn sie mit einem Sünder in erbarmender
Liebe handelt. Er will ihr zur Seite stehen und durch sie er⸗
mahnen und strafen und den Sünder gewinnen, oder wenn er
alle Liebe von sich stößt, ihn für einen Heiden und Zöllner
erklären. So kann und soll eine Gemeinde und jedes einzelne
Glied derselben ihn herzlich bitten und anrufen, daß sie seinen
Willen erkenne und ausführe. Und der SErr sagt an der
genannten Stelbe weiter: „Wo zween unter euch eins werden
auf Erden, warum es ist, daß sie bitten wollen, das soll ihnen
widerfahren von meinem Vater im Himmel“, V. 19. Der HErr
wird die Bitte seiner Gemeinde hören und ihr auf ihr Bitten
den Geist der Weisheit und des Verstandes, der Kraft und der
Stärke schenken, daß sie nach seinem Willen handle. —

Gott der HErr und unser treuer Heiland IEsus Christus,

der König seiner Kirche, samt dem werten Heiligen Geiste er⸗

halte gerade auch in diesem Stücke alle Gemeinden unserer
Synode bei seinem Wort und Willen und lasse es unter uns
nie fehlen an der rechten suchenden Liebe, die den Sündern
mit aller Geduld nachgeht, sie zu gewinnen von dem Irrtum
ihrer Wege und ihre Seelen selig zu machen! 6

M.

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