Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 69, Nummer 13 › Seite 199
Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 24. Juni 1913, Seite 199
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8r VuthsvanesN.
Briefe des Priesters und auch eine Einsendung eines andern
aufgenommen hatte. Eine andere Zeitung hat meinen Artikel
auch abgelehnt. Fürchtet man sich denn, der katholischen Kirche
die Wahrheit zu sagen?
In seinem Brief schreibt Vater Quinlan, wie folgt: „Nie
hat die Kirche das Bibellesen im Grundtext oder in autorisier—
ten übersetzungen verboten; auch hat sie es nie verboten, daß
übersetzungen in die Sprache irgendeines Landes angefertigt
würden. . . . Man sollte doch hoffen, daß in diesem Zeitalter
der Aufklärung und des Forschens niemand seinen Ruf als Ge—
lehrter dadurch gefährden würde, daß er die alte, törichte Fabel,
die katholische Kirche habe dem Volke das heilige und wunder—
bare Bibelbuch genommen, wieder auffrischte.“ Er fragt:
„Wann und wo hat die römisch-katholische Kirche dem Volke
das Bibellesen verboten oder eine Übersetzung in die Volks—
sprache untersagt? Man nenne die Verordnung irgendeines
Konzils oder den Brief irgendeines Papstes, der dem Volk
verbietet, die Bibel zu lesen.“ In den folgenden Paragraphen
versuche ich, dieser Aufforderung nachzukommen, und liefere aus
katholischen Quellen den Beweis, daß die Bibelverbote der
Päpste geschichtliche Tatsachen sind. Da ich nun unter den
obwaltenden Umständen diese Widerlegung in hiesigen Zeitun⸗
gen nicht veröffentlichen kann, und da diese Fälschung der
Geschichte auch sonst verübt wird, so wird es wohl zeitgemäß
sein, wenn einmal im „Lutheraner“ dargelegt wird, wie der
Papst dem Volk die Bibel geraubt hat, und wie man heute in
der Papstkirche solche unangenehme Tatsachen einfach in Ab—
rede stellt.
1. Die Synode zu Toulouse in Frankreich hat im Jahre
1229 folgende Verordnung erlassen: „Wir verbieten auch, daß
den Laien gestattet werde, die Bücher des Alten oder des Neuen
Testaments zu haben, außer wenn jemand vielleicht das Psalm—
buch oder das Brevier (ein lateinisches Andachtsbuch für Geist⸗
liche) oder die Horen der heiligen Jungfrau (Gebete und
Gesänge an Maria) aus Andacht besitzen will. Aber wir
untersagen es auf das schärfste, daß sie eine Übersetzung der
vorbenannten Schriften in der Landessprache haben.“ Diese
Verordnung ist klar und allgemein. Sie bestimmt, daß kein
Laie die Bibel in seiner Muttersprache gebrauchen darf. Wer
Latein kann, der darf wohl die Abschnitte der Schrift, die im
Psalmbuch oder im Brevier enthalten sind, besitzen; aber die
ganze Schrift, auch die autorisierte lateinische ÜUbersetzung, die
Vulgata, ist einem jeden verboten. Da das Volk die lateinische
Sprache nicht verstand, und da keine übersetzung erlaubt war,
so wurde in der Tat das Wort Gottes dem Volke genommen.
2. Die Synode zu Tarragona in Spanien hat im Jahr
1234 eine ähnliche Bestimmung getroffen: „Ferner verfügen
wir, daß niemand die Bücher des Alten oder des Neuen Testa⸗
ments in der romanischen Sprache besitzen soll. Und wenn
jemand dieselben hat, so soll er sie seinem Bischof zur Ver—
brennung übergeben acht Tage nach der Veröffentlichung eines
derartigen Gesetzes. Wenn der Betreffende das nicht tut, er sei
ein Geistlicher oder ein Laie, so soll er als der Ketzerei ver⸗
dächtig behandelt werden, bis er seine Unschuld bewiesen hat.“
Diese Satzung ist noch bestimmter und umfassender als die
vorige; denn sie verordnet, daß auch kein Geistlicher eine über—
setzung der Schrift gebrauchen darf, und daß jede übersetzung
vom Bischof verbrannt werden soll. Eine etwaige Verweige—
rung hatte dieselbe Strafe zur Folge wie die Ketzerei, nämlich
Gefängnis oder gar den Tod. Schon der bloße Besitz einer
Bibel in der Muttersprache galt für Ketzerei, die den Angeklag⸗
ten in die Hände der spanischen Inquisition und somit in die
Folterkammer und auf den Scheiterhaufen lieferte. Jakob J.
von Arragonien hat dann in völligem Einklang mit dieser
Kirchenordnung ein Staatsgesetz erlassen, daß niemand die
Bücher des Alten oder des Neuen Testaments in der spanischen
Sprache besitzen soll; daß jeder, der sie hat, sie seinem Bischof
übergeben soll, widrigenfalls er der Ketzerei verdächtig sei.
Dieses Gesetz wurde auch von späteren Königen erneuert, und,
Papst Paul II. (1464— 1471) hat es bestätigt. Auf die
Weise hat man eine rein kirchliche Verordnung zum Staats⸗
gesetz erhoben, und die Folge war, daß die Schrift dem Volke—
verschlossen blieb.
3. Im Jahr 1564 hat das Tridentinische Konzil, dessen
Bestimmungen in der römischen Kirche symbolische Geltung
haben, folgende Regel erlassen: „Da die Erfahrung lehrt, daß
mehr Schaden als Nutzen wegen der Vermessenheit der Men⸗
schen entsteht, wenn die Heilige Schrift überall ohne Unter—
schied gestattet wird, so soll es dem Urteil des Bischofs oder
des Inquisitors anheimgestellt werden, auf des Priesters oder
Beichtvaters Rat das Lesen von Bibelübersetzungen in der
Landessprache, die von katholischen Autoren herrühren, den⸗
jenigen zu erlauben, die nach ihrer Meinung aus einer solchen
Lektüre nicht einen Schaden, sondern eine Mehrung des Glau—
bens und der Frömmigkeit nehmen können. Diese Erlaubnis
soll ihnen schriftlich erteilt werden. Wer aber ohne solche Er—
laubnis sich vermißt, dieselben zu lesen oder zu haben, der
kann keine Vergebung der Sünden empfangen, es sei denn,
daß er die Schriften vorher dem Bischof abliefert.“ Nach dieser
Regel des tridentinischen Indexes, die mehr als 300 Jahre
lang zu Recht bestand und von jedem Geistlichen und Laien be⸗
obachtet werden mußte, durfte kein Laie auch nur eine autori⸗
sierte katholische Übersetzung der Bibel lesen ohne die schrift⸗
liche Erlaubnis des Bischofs. Diese Regel wurde auch in einer
langen Reihe von Indizes (Listen von verbotenen Büchern)
bestätigt; und von 1664 bis 1758 standen Bibeln in irgend⸗
welcher Landessprache auf dem Index. In Italien, Spanien
und Portugal hat man dann auch diese Regel auf das schärfste
befolgt und gehandhabt. Die erste autorisierte spanische Über⸗
setzung, die nach der Reformation in Spanien gedruckt wurde,
erschien erst im Jahre 1796, die erste portugiesische im Jahre
1778; und von 1560 bis 1776 gab es in Italien nur über⸗
setzungen der Perikopen, der Psalmen und anderer einzelnen
Teile der Bibel; aber auch diese durfte man nicht ohne Er⸗
laubnis gebrauchen.
4. Im Jahre 1786 hat Papst Pius VI. seinen Inder der
verbotenen Bücher herausgegeben. In der Vorrede steht eine
Bemerkung Klemens' VIII. (1592—1605) über die vierte
Regel, die also lautet: „In bezug auf die vorbenannte vierte
Regel des Indexes von Papst Pius IV. ist zu beachten, daß
durch diesen Druck und diese Ausgabe keine Befugnis von
neuem den Bischöfen oder Inquisitoren oder Vorstehern der
Ordensgeistlichen, Erlaubnis zum Kauf, Lesen oder Besitz der
Bibel in der Landessprache zu erteilen, gegeben wird, da bis—
her auf Befehl und nach dem Brauch der heiligen römischen
und allgemeinen Inquisition die Befugnis, eine derartige Er—
laubnis zum Lesen oder zum Besitz von Bibeln in der Landes—
sprache oder andern Teilen der Heiligen Schrift, sowohl des
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