Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 60, Nummer 5 › Seite 71
Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 1. März 1904, Seite 71
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Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Bann 15 · Bann 24 · Gemeindeſchule 22
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2. Die Gemeinde in Cineinnati irrt ferner darin, daß sie es als
ine unberufene Einmischung in ihre Gemeindeange⸗
legenheiten ansieht, wenn Synodalbeamte die Rechtmäßigkeit des
on ihr verhängten Bannes untersuchen. Die Sache steht so: jede
hristliche Gemeinde, auch wenn sie gliedlich zu keiner Synode gehört,
st verpflichtet, jeder andern Gemeinde Einsicht in ihr Kirchenzuchts⸗
pird. Dies fordert die Liebe und die Rücksicht auf die Ge⸗
ö vis sen, welche in Bezug auf das kirchenzuchtliche Verfahren beun⸗
Will eine Gemeinde ihr Kirchenzuchtsverfahren nicht
Uhn verhängte Bann von andern respectirt werde. Deshalb ermahnt
Or. Walther in seinem „Pastorale“ (S. 351) die Gemeinden, über
alle Kirchenzuchtsfälle genau Protokoll zu führen, und setzt hinzu: „Die
Gemeinde sollte allezeit aus ihrem Protokoll die Richtigkeit ihres Ver⸗
jfaahrens in jedem vorgekommenen Bannfall nachweisen können, da
ohne diesen Nachweis andere Gemeinden nicht in
der Lage sind, den Bann aufalle Fälle respectiren
zu können oder zu müssen.“ Vollends sollte eine Gemeinde,
Ddie Glied der Synode ist, sich nicht weigern, in einem Klagefalle einen
verhängten Bann durch die Synodalbeamten untersuchen zu lassen.
„Die gegenseitige Ueberwachung bei Bannfällen ist gerade auch ein
Zweck der Synodalverbindung. Es heißt in unserem „Synodal⸗
handbuch“ (S. 148): „Die Synode bittet und ermahnt alle Gemein⸗
den und Prediger recht herzlich, bei einem vorkommenden Bannfalle
nicht allein handeln zu wollen, sondern die Hülfe und den Rath
entweder des betreffenden Districtspräses oder anderer älterer und erfah⸗
rener Amtsbrüder in Anspruch zu nehmen.“ Ferner wird im „Synodal⸗
handbuch“ (S. 145) den Visitatoren zur Pflicht gemacht: „Die Visi⸗
atoren sollten jedenfalls bei ihren Visitationen regelmäßig Nachfrage
halten, ob Bannfälle vorgekommen seien, und Einsicht in die betreffen⸗
den Protokolle nehmen.“ Diese Synodalordnung hat auch die Ge⸗
zmeinde in Cineinnati zu der ihrigen gemacht. Es ist daher sehr ver⸗
keehrt, wenn die Gemeinde die Untersuchung des A.schen Bannfalles
durch die Synodalbeamten als eine unberechtigte Einmischung in Ge⸗
zmeindeangelegenheiten ansehen will. — Auf die Frage, welche neben⸗
bei aufgeworfen ist, ob eine christliche Ortsgemeinde in
Bannsachen irren könne, da ihr doch der Bann übergeben
sei, ist zu antworten: eine christliche Gemeinde, wie auch der einzelne
Christ, kann nicht irren, wenn sie nach Gottes Wort handeln.
Sobald sie aber nicht nach Gottes Wort, sondern nach dem eigenen
Kopfe handeln, sind sie dem Irrthum verfallen. Daß auch Gemein⸗
den in Irrthum gerathen können, sehen wir aus Gal. 3, 1., wo der
Apostel Paulus den galatischen Gemeinden zuruft: „O ihr unverstän⸗
digen Galater, wer hat euch bezaubert, daß ihr der Wahrheit nicht
gehorchet?“
338. In der Gemeinde zu Cincinnati ist ein großer Eifer für die
Gemeindeschule. In Bezug auf den Eifer für die Gemeindeschule ist
die Gemeinde mit der ganzen Synode einig. Die Synode wird auch
fernerhin mit ganzem Ernst auf das kirchliche Institut der Gemeinde⸗
schule dringen. Aber die Gemeinde ist entschieden auf den Irrweg
gekommen in Bezug auf die Art und Weise, wie man die Ge⸗
meindeglieder anhält, ihre Kinder in die Gemeindeschule zu senden.
Der selige Dr. Walther wäre, wenn er in der Gemeinde in Cincinnati
gelebt hätte, in Gefahr gekommen, von der Gemeinde gebannt zu
werden. Ich will ein Vorkommniß aus unserer Gemeinde berichten.
Einige Jahre vor dem Tode Dr. Walthers wurde in unserer Gemeinde⸗
versammlung ein Zusatz zu der Gemeindeordnung beantragt, des In⸗
halts, daß jedes Gemeindeglied verpflichtet sein solle, seine Kinder in
die Gemeindeschule zu senden. Sofort erhob sich Dr. Walther und
erfahren zu gewähren, wenn die Rechtmäßigkeit desselben angefochten.
legte Protest gegen den Vorschlag ein, weil die Gemeinde kein Recht
habe, einen solchen Beschluß zu fassen. Er führte dann weiter aus:
eine Gemeinde kann ihren Gliedern nur das gebieten, was Gottes
Wort gebietet. Gottes Wort aber gebietet den Eltern hinsichtlich
ihrer Kinder, daß sie dieselben auferziehen in der Zucht und Ver⸗
mahnung zum HErrn. Die schristliche Erziehung der Kin⸗
der muß daher die Gemeinde von jedem Gemeindeglied fordern und
nöthigenfalls öffentliche Zucht anwenden. Sie kann es nicht in das
Belieben der Gemeindeglieder stellen, ob sie ihre Kinder christlich
erziehen wollen oder nicht. Was aber das kirchliche Institut der Ge⸗
meindeschule betrifft, so ist diese nur ein Mittel, wenn auch ein
ganz vorzügliches, das wir in christlicher Freiheit und Weisheit an⸗
wenden, um jenes göttliche Gebot der christlichen Kindererziehung in
Ausführung bringen zu helfen. Wir können es den Eltern nicht ver⸗
bieten, daß sie ihre Kinder selbst unterrichten, oder sich einen Haus⸗
lehrer halten ec. In dieser Beziehung haben wir es allerdings
in das Belieben der Gemeindeglieder zu stellen, ob sie die Gemeinde⸗
schule benutzen wollen oder nicht. Deshalb enthalten die echt-missou⸗
rischen Gemeindeordnungen, die einen Paragraphen über Gemeinde⸗
schulen haben, etwa diese Bestimmung: „Alle Gemeindeglieder sind
gehalten, ihre Kinder in die Gemeindeschule zu senden, oder sonst
für denschristlichen Unterricht ihrer Kinder Sorge zu
tragen.“ Ob letzteres geschieht, hat die christliche Gemeinde aller⸗
dings zu überwachen. Aber sie kann nicht schlechthin festsetzen:
„Alle Kinder müssen in die Gemeindeschule gehen.“ Sie kann daher
auch nicht im einzelnen Falle schlechthin beschließen: „Du sendest
dein Kind sofort in die Gemeindeschule, oder du wirst in Kirchen⸗
zucht genommen und von der Gemeinde ausgeschlossen.“ Die Ge⸗
meinde muß sich mit ihrer Forderung auf die Forderung derschrist⸗
lichen Kindererziehung beschränken. Das ist göttliches
Gebot. Aber gehen bei dieser Weise nicht die Gemeindeschulen ein?
Durchaus nicht, wie die Geschichte unserer Synode beweist. Gerade
bei dieser Weise werden die Gemeindeschulen gefüllt. Wie fangen wir
das an? So, daß wir immerfort die Gewissen in Bezug auf das
göttliche Gebot: „Ziehet eure Kinder auf in der Zucht und Ver⸗
mahnung zum HErrn“ schärfen. Dabei weisen wir hin auf die Herr⸗
lichkeit der Gemeindeschule, in welcher die Kinder viel mehr lernen
als in allen public schools, high schools und Universitäten, näm⸗
lich Gottes Wort, wie man selig wird, die rechte christliche Weltan⸗
schauung ꝛc. Wir weisen auch hin auf die Gefahren, welche für
den Glauben der Christenkinder im Besuch der öffentlichen Schulen
liegen. Wenn wir so die Herrlichkeit des kirchlichen Instituts der
Gemeindeschule hervorheben und dabei, wie gesagt, die Eltern immer
an das göttliche Gebot, ihre Kinder in der Zucht und Vermahnung
zum HErrn zu erziehen, erinnern, so bewirken wir, daß christliche
Eltern mit Freuden nach der Gemeindeschule greifen
und Gott von Herzen dafür danken. Wo es einmal fehlen will, da
hilft immer wieder die freundliche Erinnerung und Ermahnung. Ich
war von Herzen erschrocken, als ich in Eurer Gemeindeversammlung
etwa die Worte hörte: „Wir können unsere Lehrer entlassen und die
Schule schließen, wenn wir niemand mehr wegen Nichtsendung der
Kinder in die Gemeindeschule in den Bann thun dürfen.“ Darnach
würde die Furcht vor dem Bann die Gemeindeschule zusammenhalten.
Gott sei Dank, daß es auch in Cincinnati nicht so steht. Aber jene
Rede zeigt eine verkehrte, gesetzliche Stellung in Sachen der Gemeinde⸗
schule. Eure Gemeindeschule wird gedeihen, wie die Gemeindeschulen
in der ganzen Synode, wenn Ihr die Schulsache behandelt, wie
Dr. Walther und die ganze Synode.
Ich habe Euch mit vielen Worten geschrieben, weil ich sehe, daß die
Gemeinde in der A.'schen Bannsache einen falschen Weg betreten hat
und sich weigert, weitere Belehrung anzunehmen. Dies müßte zum
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