Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 72, Nummer 3 › Seite 48

Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 1. Februar 1916, Seite 48

41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52

Scan: from a 2009 DVD; the same scans are on the Internet Archive as DerLutheraner72_partial. Selected pages only: not every page of this year is held.

⤓ Download page image (full resolution)

German transcription machine transcription, uncorrected

⤓ Download .txt · copy text

Zur kirchlichen Chronik.

Was der „Lutheran“ schreibt in bezug auf unsere Behand⸗
lung solcher, die sich Jahr und Tag nicht um Wort und Sakra⸗
ment kümmern und nach und nach sich von der Gemeinde trennen,
beruht auf einem Irrtum. Er sagt: „Wir haben Freunde, die
wir „Eingeschlossene' nennen, weil sie körperlich krank sind. Manche
aber sind Ausgeschiedene“ (shut-outs), weil sie geistlich krank sind.
Energischere Gemeinden im Osten bezeichnen sie als ‚Treibholz“
oder ‚totes Holz“, führen sie auf als „nicht gut stehend“ oder als
solche, die „stillschweigend sich getrennt haben'. Aber unsere
Missourisynode im luftigen Westen nennt solche Leute elbst—
gebannte“, die in bezug auf Wort und Sakrament so säumig
geworden sind, daß sie tatsächlich aufgehört haben, in wirklicher
Gemeinschaft zu sein mit dem Verband derer, die an Christum
glauben und in ihm leben. Es hat da kein Verhör gegeben, keine
Vermeldung des Ausschlusses hat stattgefunden, aber die Wirkung
ist doch dieselbe. Der Mensch ist aus der Kirche heraus und in
der Welt. Der Teufel hat gesiegt. Die Rebe hat sich von dem
lebendigen Weinstock losgerissen. Es wäre vielleicht besser, wenn
die Kirche ein etwas lauteres Urteil spräche und den Leuten die
ewigen Folgen vor die Augen stellte. Unsere „unbegrabenen
Toten“ könnten dann nicht so ruhig in den Tag hinein leben, mit
einem so ruhigen Gewissen essen und trinken und sich zum Schlafen
niederlegen. Sogar der alte Heide Plautus hat gesagt: ‚Ich
halte den für tot, in dem die Scham tot ist.“ — Der Luthéran
will uns kein Unrecht tun, uns auch gar nicht tadeln, sondern will
sagen, daß wir energischer mit besagten Leuten handeln, als
andere es tun, und daß das auch nötig und heilsam ist. Aber
so, wie es ausgesprochen ist, würde es doch auf eine ganz ver⸗
kehrte, ungerechte und lieblose Praxis deuten. Es wird einer be⸗

zeichnet als einer, der sich selbst in den Bann getan hat, ohne daß

ein Verhör mit ihm stattgefunden hat, ohne daß er ermahnt wor—
den und über ihn das Urteil gesprochen worden ist. Was den
Ausdruck „sich selbst in den Bann tun“ betrifft, so sagt Walther:
„Bei dieser öffentlichen Erklärung [Vermeldung des Ausschlusses!
sollte jedoch nur dann der Ausdruck gebraucht werden, daß sich
der Betreffende selbst in den Bann getan habe, wenn der Grund
der über ihn verhängten Kirchenzucht eine offenbare Todsünde
war. Von Personen, die sich selbst in den Bann tun, sagt Luther:
„Unsere Wucherer, Säufer, Schwelger, Hurentreiber, Lästerer und
Spötter dürfen wir nicht in den Bann tun, sie tun sich selbst in
Bann, ja sind allbereit darinnen bis über die Ohren; sie ver⸗
achten das Wort Gottes, kommen in keine Kirche, hören keine Pre—
digten, gehen nicht zum Sakrament. Nun, wohlan, wollen sie
keine Christen sein, so seien sie Heiden!““ (Pastorale, S. 347.)
Walther kennt aber im Einverständnis mit Matth. 18 keinen Aus⸗
schluß, einerlei wie man ihn nennt, ohne vorhergegangene Vor—
ladung und Ermahnung. Die ganze Kirchenzucht hat ja den
Zweck, den Bruder zu gewinnen, ihn von dem Irrtum seines
Weges abzubringen. So ist deswegen beides gegen die Liebe:
den Sündigenden, auch den, der sich so nach und nach von der
Gemeinde getrennt hat, einfach laufen zu lassen, und ebenso, ihn
ohne Verhör für einen Gebannten zu erklären. Eine Gemeinde
wird den Betreffenden vorladen zur brüderlichen Ermahnung.
Da ist der Fall denkbar, daß er kommt und dreist es ausspricht,
daß er bei der Verachtung von Wort und Sakrament bleiben will,
weil er ganz ungläubig und gottlos geworden ist. Da wird dann
schließlich die Gemeinde ihn erklären müssen für das, was er ist,
nämlich für einen Heiden und Zöllner. Bei dem geistlichen Er—
storbensein dieser Leute in furchtbarer Gleichgültigkeit wird das
die häufigste Erscheinung sein, daß der Betreffende alle Vor—

ladungen einfach ignoriert oder sich kurzweg weigert zu kommen,
auch wohl sagt, er wolle mit der Kirche nichts mehr zu tun haben.
Da bleibt der Gemeinde nichts anderes übrig, als ihn anzusehen
für einen, der sich von der Gemeinde getrennt, sich selbst ausge⸗
schlossen hat. Von dem Falle sagt Walther: „Will der Zitierte
schlechterdings nicht erscheinen, so ist er zwar nicht in den Bann
zu tun, da an ihm die dazu nötige letzte Ermahnung nach Matth.
18, 17 nicht vollzogen werden kann, er sich auch schon selbst von
der Gemeinde ausgeschlossen hat; er ist dann aber für eine Per⸗
son, die sich selbst von der Gemeinde und der Brüderschaft aus⸗
geschlossen hat, öffentlich von der Kanzel zZu erklären und nun
gleich denen, die draußen sind, zu behandeln. 1 Joh. 2, 19.“
Sind solche in Gleichgültigkeit Erstorbene der Gemeinde ganz aus
den Augen gekommen, auf und davon gezogen, daß niemand weiß,
wo sie sind, oder daß sie doch nicht zu erreichen sind, so können sie
ja nicht ermahnt und deswegen auch nicht ausgeschlossen werden.
Da kann man weiter nichts tun, als ihren Namen von der Liste
der Glieder streichen. Aber Ausschluß, gar Bann und Selbst⸗
bannen, ohne vorhergehende Ermahnung und Bestrafung kennen
wir nicht. Das wäre ein liebloses und ungerechtes Verfahren.

Der italienische P. Bongarzone, früher römisch⸗katholischer
Priester, hat sich mit seiner protestantischen Gemeinde von Italie⸗
nern in West Hoboken, N. J., zur Aufnahme in unsere Synode
gemeldet. Am 9. Dezember vorigen Jahres wurde im Auftrage
unserer Prüfungsbehörde von P. P. Rösener und Direktor H. Feth
eine Prüfung mit ihm angestellt, um zu erfahren, ob er fähig ist,
das Amt eines lutherischen Pastors zu verwalten. P. Bongarzone
hat sich schon seit einem Jahre unter Anleitung unserer Pastoren
in seiner Nähe mit großem Fleiß auf eine solche Prüfung vor⸗
bereitet. (Z. u. A.)

Neuseeland. Unserm eingebornen Missionar unter den Maori,
P. Te Punga, und den Seinigen geht es nach zuverlässigen Nach—
richten aus neuester Zeit gut. Die Gerüchte, sie müßten nach
Amerika zurückkehren, sie seien von Kannibalen aufgefressen wor⸗
den usw., sind gänzlich unbegründet. (Z. u. A.)

Daß die Diener der Kirche auf die Bekenntnisse der Kirche
verpflichtet werden, geschieht vornehmlich auch zum Schutz der Ge⸗
meinden. Eine lutherische Gemeinde will, weil sie überzeugt ist,
daß Luthers Lehre Gottes Wort ist, keine andere als lutherische
Lehre in ihrer Mitte gepredigt haben. Das Versprechen nimmt
sie deswegen dem Pastor bei seiner Einführung ins Anit ab, daß
das Bekenntnis der Kirche sein Bekenntnis ist, und daß er danach
sein Amt führen will. Die Gemeinde will nicht und soll nicht der
Willkür eines jeden Irrgeistes preisgegeben werden, der ihr seine
eigenen Einfälle predigt. Das hat, wie deutsche Blätter berichten,
Professor Zahn auf einer Konferenz wieder mit Recht betont, nach⸗
dem man in Deutschland erfahren hat, wohin das führte, wenn
die Verpflichtungsformeln immer kürzer und nichtssagender ge—
worden waren, wie man dadurch den Wölfen die Tür auftut zum
Schafstall und die Schafe wehrlos dem Wolf preisgibt. Er sagte
unter anderm: „Denn eine Kirchengemeinschaft, die ihr gutes Be—
kenntnis in einem solchen Maße preisgibt, wie hes die Hamburger
Synode des vorigen Jahres getan hat, stellt ihren Charakter nicht
nur als lutherische, sondern auch als christliche Kirche in Frage.
Indem man den Geistlichen eine schrankenlose Lehrfreiheit ein⸗
räumt, gibt man die Gemeinden deren Willkür preis und begründet
eine Pfaffenherrschaft allerschlimmster Art. Eine Freiheit ohne
Ordnung macht jede menschliche Gemeinschaft zu einem wüsten
Haufen, welchen zuerst die Demagogen verführen und dann die
Despoten knechten. Wir fordern eine Ordnung, welche vor allem
den Pfarrer und den Religionslehrer bindet, damit das unver—
kürzte Evangelium seine befreiende Wirkung auf alle Gemeinde⸗

English translation

Not yet translated.