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Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 25. Mai 1915, Seite 197

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uund ich sahe einen Engel M
iegen mitten durch den C
Himmel, der hatte ein ewig 7

Evangrlium, zu verkindigen

denen, die auf Erden sihen
und wohnen, und allen Hei-
den, und Geschlechttrn, und
Sprachen, und Vülkern, und
sprach mil groher Stimme:
Lürchter Gott, und gebei
ihum die Chrt; deun die Zeit
seines Serichts ist kommien,
und betel an den, der gemacht
hat Himmel, und Erde, und
Meer, und dit Wasser-
brunnen. Offb. Joh. 14, 6.7.

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—— =
UUEE.

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EHWWEE — 7*

Herausgegeben von der Deutschen Evangelisch-Lutherischen Synode von Missouri, Ohio u. a. Staaten.
Redigiert von dem Lehrerkollegium des theologischen Seminars in St. Lonis.

71. Jahrgang.

St. Louis, Mo.,

den 35. Mai 1915.

Nr. 11.

Pfingstgaben.

Geist der Wahrheit, heil'ges Denken
Treibt mich vor dein Angesicht!

All mein Irren, Zweifeln, Wanken
Schwand vor deinem klaren Licht,
Durch des Wortes wahre Lehre,

Mir zum Heile, dir zur Ehre.

Geist der Gnade, sei gepriesen,
Wenn die Sünde mich verklagt!
Du hast mich zu dem gewiesen,
Der Vergebung zugesagt;

Und ich hab' in IEsu Wunden
Wieder Fried' und Ruh' gefunden.

Geist des Trostes, wieviel Tränen
In der schweren Trübsalszeit,
Wieviel Not und Angst und Sehnen
In des Kampfes Bitterkeit

Stilltest du, du ewig⸗-größter,
Gabenreichster, treuster Tröster!

Geist des Lebens, selbst im Sterben
Führst du mich durch Nacht zum Licht,
Machst mich gar zu Gottes Erben,

Los und frei von dem Gericht.
O wie selig werd' ich droben
Deine Gnadenwerke loben!

O. R. Hüschen.

*

—— ———

Noch einige Stücke, die bei der Aufnahme von
Gemeindegliedern zu beachten sind.

In alle den Sachen, die klar in der Schrift entschieden
sind, muß in der Kirche Christi, in der christlichen Gemeinde
alles einstimmig abgemacht und erledigt werden. In
allen andern Sachen, die auf dem Gebiet der christlichen Frei—
heit liegen, die zu den sogenannten Mitteldingen gehören, ent⸗
scheidet die Mehrheit oder das Gebot der Liebe. Wo Gottes

Wort eine Sache entscheidet, da hat eine Abstimmung nicht
den Sinn, als sollte durch die Abstimmung erst entschieden und
festgesetzt werden, was das Rechte sei, wie es irrtümlicherweise
hie und da von manchen aufgefaßt wird, sondern die Ab—
stimmung hat dann nur den Sinn, daß man feststellen läßt,
ob das Rechte von allen erkannt worden sei oder nicht. In
der christlichen Kirche gilt die Löosung: „Nach dem Zeugnis
des göttlichen Wortes!“ Walther sagt: „Sachen der Lehre
und des Gewissens können nur nach Gottes Wort und dem
Bekenntnis der Kirche mit Einstimmigkeit erledigt werden.
(Jes. 8, 20.) Wird, wenn es sich um Sachen dieser Art han⸗
delt, abgestimmt, so darf dies nicht geschehen, um hier die
Stimmenmehrheit entscheiden zu lassen, sondern um auf dem
Wege der Abstimmung in Erfahrung zu bringen, ob alle das
Rechte erkannt haben und demselben zustimmen.“

Zum Beschluß betreffs Aufnahme von Gliedern in die
Gemeinde wird Einstimmigkeit erfordert, weil das eben durch
Gottes Wort entschieden ist, wem wir die Bruderhand reichen
und verweigern sollen, und nach dieser in Gottes Wort ge—
gründeten Praxis haben wir zu handeln bei Aufnahme von
Gliedern, und darum ist bei Aufnahme von Gliedern Ein—
stimmigkeit erforderlich.

Wo ein Kandidat zur Aufnahme in die Gemeinde nicht
der reinen Lehre zugetan ist oder nicht einen christlichen Wandel
führt, da hat jedes Glied, das darum weiß und es nachweisen
kann, nicht bloß das Recht, sondern auch die heilige Pflicht,
seine Einwilligung zur Aufnahme zu verweigern, also zu pro—
testieren. Keine Majorität hat das Recht, mir einen offenbar
Irrgläubigen oder Gottlosen als Bruder aufzunötigen, mich
zu zwingen, mit ihm in Abendmahlsgemeinschaft zu treten.
Versucht sie das, so übt sie greuliche Gewissenstyrannei. Im
19. Bericht des Mittleren Distrikts heißt es darüber: „Auch
die Aufnahme eines Gliedes kann nicht von der Majorität ab⸗
hängig gemacht werden; denn auch die Aufnahme eines Gliedes
ist Gewissenssache. Ich soll den Aufgenommenen ja als
meinen Bruder bekennen, mit ihm zum Tisch des HErrn gehen.

English translation

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