Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 71, Nummer 11 › Seite 198
Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 25. Mai 1915, Seite 198
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ö S Der Vutheraneds *
Welch ein Greuel wäre es nun, wenn ein offenbarer Sünder
darum als Bruder anerkannt werden müßte, weil die Mehr—
heit für seine Aufnahme gestimmt hat!“ Es muß der Be⸗
schluß betreffs Aufnahme von neuen Gliedern daher ein—
stimmig sein.
Aber der etwaige Protest gegen die Aufnahme eines
Gliedes muß ein gegründeter, triftiger sein. Er
darf sich auf nichts stützen als auf falsche Lehre oder gottloses
Leben, nicht etwa darauf, daß der um Aufnahme Nachsuchende
eine nur schwache Erkenntnis hat oder ein wunderlicher Mensch
ist und dergleichen. Und der Protest muß erhärtet, bewie—
sen werden können. Eine bloße moralische Überzeugung gilt
nichts. Hier heißt es Beweis haben.
Denn so greulich und sündlich es ist, einen offenbar
Falschgläubigen oder Gottlosen als Bruder anzuerkennen,
ebenso sündlich und greulich ist es, einen wirklichen Bruder,
ein Kind Gottes, hinauszustoßen und ihm die christliche Ge⸗
meinschaft und die Rechte und Güter der Kirche zu verweigern,
weil man — nun weil man — eine moralische Überzeugung
hat, die vielleicht allem möglichen, nur nicht der Wahrheit ent⸗
sprechen mag. Ja, noch mehr! Wenn wir sagen: ein Pro⸗
test muß bewiesen werden, so ist damit auch gesagt, daß dabei
auch das, was etwa einer allein für seine Person heimlich
weiß, nicht gilt und nicht vorgebracht werden darf. Er muß
die Sachen auch andern klar und unwidersprechlich beweisen
können. In allen solchen Sachen und Händeln gilt der be—
kannte Grundsatz: Über geheime, verborgene Dinge urteilt die
Kirche nicht.
Manche halten es für eine gute, heilsame Ordnung, die,
wo sie noch nicht bestände, nach ihrer Meinung eingeführt
werden sollte, daß solche, welche sich zur Aufnahme melden,
der Gemeinde vorher, etwa von der Kanzel, angezeigt werden;
denn da könnten etwaige Bedenken oder Hindernisse schon vor⸗
her dem Pastor oder dem Vorstand mitgeteilt und möglicher⸗
weise beseitigt werden.
Zu bemerken ist auch, daß überall, wo die Nichtstimm⸗
fähigen von der Gemeinde in ihrer Versammlung nicht be⸗
sonders aufgenommen werden, sondern nur dadurch, daß der
Pastor sie zum Abendmahl zuläßt, der Pastor da eben im
Namen der Gemeinde handelt und auch da der Gemeinde für
das, was er tut, für seine Amtspraxis, verantwortlich ist und
bleibt. Ein etwaiger Protest gegen die Zulassung zum Abend⸗
mahl müßte besehen werden. Es muß eben gegen unser Ge⸗
wissen sein, offenbar Gottlose oder Falschgläubige durch unsern
gemeinsamen Abendmahlsgang mit ihnen als unsere Brüder
oder Schwestern anzuerkennen, und darum müssen wir darauf
bestehen, daß unser Pastor solchen das Abendmahl verweigert;
wir müssen aber auch die nötigen Beweise, daß die Betreffenden
solche Leute sind, zu bringen bereit und imstande sein, und
wenn wir das nicht tun, dürfen wir den Pastor nicht lieblos
richten, als befolge er eine lare Abendmahlspraris.
Die Teilnahme an der Feier des heiligen Abendmahls ist
ein wichtiges Bekenntnis. Man bekennt sich dadurch in Liebe
verbunden mit denen, mit welchen man von einem Brote
ißt und aus einem Kelche trinkt. Ein Christ weiß es frei⸗
lich, daß in der christlichen Gemeinde zuweilen auch Heuchler
sind, aber nach der Liebe hält er jeden Kommunikanten für
seinen Bruder. Weil das Abendmahl auch Bekenntnismahl ist,
so sollen nur die zusammen zum Tisch des SErrn gehen, welche
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uns weigern, mit offenbar Gottlosen oder Falschgläubigen zu⸗
sammen an den Tisch des HErrn zu treten; denn das verstößt
eben gegen einen der Zwecke, wozu das Abendmahl eingesetzt
ist; es ist nämlich ein Bekenntnis der Glaubens⸗
einigkeit. W. L.
St. Johns⸗College zu Winfield, Kans.
Diese Anstalt wurde nicht von der Synode oder einem
Distrikt oder einem Kreis von Gemeinden gegründet, sondern
von einem Mann, weiland Herrn Johann Peter Baden,
der für diesen Zweck §550,000 verausgabte. So sehr eine solche
Freigebigkeit für das Reich Gottes zu loben ist, so hat doch
eine auf eine solche Weise gegründete Anstalt mit eigenartigen
Schwierigkeiten zu kämpfen; ja, es wurde dem Gründer von
wohlmeinenden Freunden nahegelegt, daß eine Anstalt, auf
einen Vorposten unserer Synode hinausgeschoben ohne synodale
Hauptgebäude unserer Anstalt in Winfield, Kans.
Genehmigung, als kirchliche Anstalt nicht gedeihen könne. Wohl
nahm die damals kleine Englische Synode (jetzt Distrikt unserer
deutschen Synode) sich dieser Anstalt an; aber Oklahoma war
damals noch nicht der Besiedelung übergeben worden, und wenn
auch die Englische Synode sie nach Kräften mit Geldmitteln
und durch Zusendung von Schülern unterstützte, so war doch
diese Unterstützung notgedrungen eine schwache. Da die Eng⸗
lische Synode zudem noch eine Anstalt in Conover, N. C.,
hatte, so erkannte sie, daß es zum Besten des hiesigen College
wäre, wenn die Allgemeine Synode es übernähme. Dies ge⸗
schah denn auch auf der Delegatensynode zu Fort Wayne im
Jahre 1908, fünfzehn Jahre nach Gründung der Anstalt. In
diesen fünfzehn Jahren hatten wir mit manchen Schwierig—
keiten zu kämpfen gehabt, aber der HErr hatte sich nicht un⸗
bezeugt gelassen; er hatte auch in dieser Zeit das Werk unserer .
Hände gesegnet. Doch mit der Aufnahme in die deutsche
Synode nahm auch unsere liebe Anstalt einen neuen Auf⸗
schwung. Der Kansas⸗Distrikt, dem die Anstalt von der All—
gemeinen Synode zunächst, nämlich für das folgende Trien—
nium, unter Zusicherung einer Geldunterstützung zur Pflege
anvertraut worden war, nahm sich des Pfleglings auch treu—
lich an. Eine weitere Professur wurde gegründet, die Anstalt
in der Lehre und im Glauben übereinstimmen. Und wir sollen
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