Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 64, Nummer 9 › Seite 141

Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 5. Mai 1908, Seite 141

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Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Kirche und Staat 9

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8Der 2„Tuthieraness

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in der Konkordienformel verworfen wird. Denn die
fir chen sind und bleiben doch „ein Korpus“, das heißt,
lossene und unter einem Kirchenregiment stehende
erschaft, und solange ein Pastor oder eine Gemeinde oder
nuch ein einzelner Christ unter diesem Regiment steht, zieht er
den mit den falschen Lehrern und Bibelfeinden, die unter dem⸗
Üben Regimente stehen, an einem Joche. Und das darf man
och nicht, weil 2 Kor. 6, 14 geschrieben steht: „Ziehet nicht
fremden Joch mit den Ungläubigen!“
Ernst: Was ist denn das mit dem Kirchenregiment?
Ist denn das etwas anderes als bei uns die Synode mit dem
räses und den Visitatoren? Die haben doch nur darauf zu
hen, daß die Gemeinden und Pastoren einig bleiben in der
einen Lehre und daß alles ordentlich zugeht und das Reich
zottes ausgebreitet und Pastoren und Lehrer ausgebildet wer⸗
den; aber befehlen können die uns doch nichts! Und daß gar
im Kirchenregiment selbst Männer sein sollten, welche Irrlehrer
dären, wie du vorhin sagtest, das ist mir ganz unglaublich.
genn bei uns ein Präses falsch lehrte, würde er doch nicht
nge Präses bleiben!
Gerhard: Nun sag' mir einmal, Ernst, ob denn das
u der Sache etwas ändern würde, wenn die Kirchenregimente
Deutschland nur beratende Körperschaften wären, wie bei
uns die Synoden mit Präses und Visitatoren? Du sagst ja
elbst, daß wir einen falsch lehrenden Präses nicht im Amt
lassen würden. So könnten wir doch auch in einer Synode,
uder falsche Lehrer ein Recht behaupteten, falsche Lehre zu
verteidigen und auszubreiten, nicht lange bleiben, sondern
üßten, wenn die Synode den falschen Lehrern nicht mit Ernst
x gegenträte und diejenigen, welche hartnäckig bei ihrer fal⸗
ö n Lehre blieben, ausschlösse, von einer solchen Synode aus⸗
treten. Denn es heißt doch Röm. 16, 17: „Ich ermahne aber
ö ö „lieben Brüder, daß ihr aufsehet auf die, die da Zertren⸗
ö g und Argernis anrichten neben der Lehre, die ihr
gelernet habt, und weichet von denselbigen!“ —
Aber mit den deutschen Kirchenregimenten steht es freilich noch
schlimmer. Die haben nämlich wirklich allen Pastoren und
Bemeinden zu befehlen, und sie befehlen ihnen oft genug
9 radezu Dinge, die wider Gottes Wort sind. So hat das
Kir rchenregiment in meines Vaters Heimat, im Königreich Sach⸗
sen, seinerzeit befohlen, daß die lutherischen Pastoren die unier⸗
ten preußischen Soldaten zum heiligen Abendmahl zulassen
üßten, und später verboten, daß ein Pastor für sich allein
offenbaren Sünder das heilige Abendmahl verweigern
e, ehe er die Sache ans Konsistorium berichtet habe.
Ernst: Aber das ist doch gar nicht möglich, daß christ⸗
lutherische Theologen so etwas tun können! Unser HErr
shat doch der Gemeinde das letzte Gericht gegeben,
dem Konsistorium. Und der von der Gemeinde berufene
hat mit der öffentlichen Handhabung des Schlüsselamtes
das Recht und die Pflicht, öffentlichen und unbußfertigen
dern die Sünden zu behalten, solange sie nicht Buße tun.
r doch das Heiligtum nicht den Hunden geben!
Gerhard: Ganz recht! Aber in den deutschen Landes⸗
chen haben die Gemeinden und Pastoren dies Recht preis⸗
n, hauptsächlich um des Geldes willen. Denn die Ge⸗
iden erhalten ihre Pastoren nur zum Teil selbst, und auch
5 sie aufbringen für den Pfarrgehalt, wird von der
Obrigkeit ausgeschrieben und eingetrieben, nötigen⸗

falls durch Polizeidiener und Pfändung. Wenn das nicht ge⸗
schähe, so würde es mit der Besoldung vieler Pastoren, die
übrigens gar nicht schlecht ist, übel bestellt sein, wenigstens da,
wo nicht aus alten Stiftungen, deren es viele gibt, Mittel vor⸗
handen sind, die Pastoren zu besolden.

Ernst: Ja, wissen denn die Leute dort gar nichts von
dem Unterschied zwischen Staat und Kirche noch von dem Wort
Gal. 6, 6, welches wir beim dritten Gebot gelernt haben:
„Der unterrichtet wird mit dem Wort, der teile mit allerlei
Gutes dem, der ihn unterrichtet!“?

Gerhard: Leider scheinen sie sehr wenig mehr davon
zu wissen. Es herrscht eben in Deutschland eine traurige Ver⸗
mischung von Staat und Kirche. Und gerade in den Kirchen⸗
regimenten kommt sie am schlimmsten zum Ausdruck und bringt
die übelsten Früchte. Diese Vermischung tritt — äußerlich
darin zu tage, daß die Konsistorien vielfach als „Königliche
Konsistorien“ und die Superintendenten (das sind die Visita⸗
toren) als „Königliche Superintendenten“ bezeichnet wer⸗
den. Das geschieht eben deshalb, weil der König oder seine
Regierung sie ernennt und auch absetzt. Wenigstens gilt dies
von den Konsistorialräten und ⸗Präsidenten. Und den Gehalt
bekommen diese Konsistorial⸗ oder Kirchenräte aus Staats⸗
mitteln. Über die Bewilligung dieser Mittel hat der Landtag
zu beschließen. Und dieser Umstand ist es vornehmlich, der den
Ungläubigen das Heft in die Hände gibt. Denn wenn das
Konsistorium etwa einen Pastor absetzen wollte, der bekenntnis⸗
widrige Lehre führt, so würde im Landtage bei der Debatte
über die Einnahmen und Ausgaben ein solcher Spektakel an⸗
gehen, daß der Kultusminister sich nicht zu helfen wüßte.
Darum lassen die Konsistorien die falschen Lehrer gewähren,
um nur Ruhe behalten und in ihren Amtern bleiben zu können.

Ernst: Aber können denn da die Gemeinden nicht dar⸗
auf dringen, daß solch ein Pastor abgesetzt wird? Es handelt
sich doch um ihr und ihrer Kinder Seelenheil, da darf doch kein
Konsistorium, kein Landtag, ja auch kein Kaiser und König
darein reden. Unser Präsident und unsere Regierung würden
uns doch nicht hindern, wenn wir einem falschen Propheten
oder untreuen Bauchdiener den Laufpaß gäben!

Gerhard: Sicher nicht! Aber siehst du, wir verlangen
auch weder von den ganzen Vereinigten Staaten noch von un⸗
serm einzelnen Staate Geld für den Unterhalt unsers Pastors,
sondern wir bezahlen aus unserer Tasche, was er braucht.
Nebenbei bemerkt, es könnte wohl manchmal mehr dafür ein⸗
kommen, es sind eben noch viel faule Zahler in der Gemeinde.
Aber ich bin gewiß, daß unser lieber Herr Pastor lieber von
der Gemeinde einen geringen Gehalt nimmt, als daß er seine

und der Gemeinde Freiheit um eine gute landeskirchliche Pfarr⸗

stelle verkaufte. In den Landeskirchen haben nämlich die Ge⸗
meinden alles Recht verkoren, einen falschen Propheten oder
untreuen Bauchdiener abzusetzen. Nur wenn er sich um eine
andere Stelle bewirbt und da gewählt wird, werden sie ihn
los, oder wenn ihn das Konsistorium absetzt. Aber letzteres
geschieht nur bei ganz groben Vergehen. Allein um falscher
Lehre willen wird kein Pastor in Deutschland mehr abgesetzt.
Da fürchtet man sich viel zu sehr vor dem Spektakel und davor,
als unduldsam ausgeschrieen zu werden.

Ernst: Das ist ja aber ganz entsetzlich. Da sind ja die
deutschen Lutheraner mit Haut und Haaren den Wölfen
verkauft!

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